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Author: Dr. Peter Klaunzer

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Die Einsicht in berufliche E-Mail-Konten ist bei Abwesenheiten von Mitarbeitern immer wieder Thema. Mitarbeiter bearbeiten ihre E-Mails oftmals lokal auf ihrem Rechner, und legen sie dann nicht zentral in einem Ordner ab, sondern auf ihrem Rechner, sodass nur mit dem E-Mail-Konto des jeweiligen Mitarbeiters zugegriffen werden kann. Ist nun ein Mitarbeiter urlaubsbedingt oder aufgrund eines Krankenstands nicht anwesend, muss zur Abarbeitung von Aufträgen, Kundenanfragen, usw. Einsicht in die beruflichen E-Mails des abwesenden Mitarbeiters genommen werden. Die Zulässigkeit dazu wirft immer wieder Fragen auf. Dies nicht zuletzt seit der Neuregelung des Datenschutzrechts. Vorab empfiehlt es sich dringend, im Dienstvertrag bereits entsprechende Regelungen zu treffen,

Kündigungen an sich sind lediglich an Fristen und Terminen gebunden. Sofern diese eingehalten werden, bedarf es für eine Kündigung grundsätzlich keiner Begründung. Nach aktuellem Stand ist sowohl im Angestelltengesetzt (für Angestellte) als auch im ABGB (für Arbeiter) die Regelung mittlerweile praktisch ident, nämlich, dass eine Kündigung (sofern eine zulässige abweichende Regelung nicht vereinbart wurde) unter Einhaltung einer sechs-wöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende möglich ist. Die Kündigungsfristen steigen mit der Zeit entsprechend den gesetzlichen Regelungen an. – In Kollektivverträgen sind teilweise ebenfalls Regelungen dazu enthalten. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und ist mit Zugang wirksam. Vom Zeitpunkt des Zugangs ist dann die Kündigungsfrist zu

In Österreich hat jeder Arbeitnehmer 30 Werktage (bzw. 25 Arbeitstage) (fünf Wochen) gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser erhöht sich nach Vollendung des 25. Arbeitsjahres (unter gewissen Anrechnungsregelungen) auf 36 Werktage (bzw. 30 Arbeitstage) (= sechs Wochen). In einzelnen Kollektivverträgen bzw. Gesetzen gibt es Sonderregelungen zum Urlaubsanspruch (etwa Behinderteneinstellungsgesetz, Entlastungswoche usw.) nach der österreichischen Rechtslage verjährt der Urlaub, faktisch nach spätestens drei Jahren (zwei Jahre zuzüglich laufendes Urlaubsjahr). Dazu hat sich die Rechtsprechung mittlerweile europaweit entwickelt. Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer in Kenntnis zu setzen, dass sein Urlaubsanspruch verjährt, sofern er ihn nicht konsumiert. Er hat ihn darüber hinaus in die Lage zu versetzen, den

Mit 01. Oktober 2021 wurden die Kündigungsfristen von Arbeitern an die der Angestellten angepasst. Es gelten sohin gleichartige Modalitäten für die Kündigungen. Es bestehen Ausnahmen für Saisonbrachen, wobei insbesondere im Gastgewerbe strittig ist, ob es sich dabei um eine Saisonbranche im Sinne der diesbezüglichen Regelungen handelt. Es wurde sowohl von Seiten der Gewerkschaft als auch von Seiten der Wirtschaftskammer ein entsprechender Antrag gestellt, der jeweils negativ vom Obersten Gerichtshofs behandelt wurde. Es ist sohin weiterhin nicht höchstgerichtlich geklärt, ob das Gastgewerbe nun eine Saisonbranche im Sinne dieser Regelung ist, so dass die entsprechenden Ausnahmebestimmungen im Kollektivvertrag gelten, oder nicht. Es tun sich in

Die aktuelle Situation mit COVID-19 bringt einige arbeitsrechtliche Herausforderungen mit sich. Das Instrument der Kurzarbeit wurde „wiederbelebt“ und wird von vielen Unternehmen genutzt. Dennoch steht oftmals das Thema der Kündigung von Mitarbeitern im Raum. Die Frage der Zulässigkeit von Kündigungen während aufrechter Kurzarbeit ist aktuell äußerst präsent. Die Rechtsprechung dazu muss sich erst entwickeln. Wesentlich ist dazu auch, dass die Kurzarbeit zum einen ein arbeitsrechtliches Thema ist, zum anderen auch ein Thema der Kurzarbeitsbeihilfe. Die Rechtsmeinungen dazu gehen in verschiedene Richtungen: Zulässigkeit von Kündigungen Nach einer Meinung sind Kündigungen aus arbeitsrechtlicher Sicht auch während aufrechter Kurzarbeit (sowohl von Mitarbeitern, die sich in Kurzarbeit