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Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Gehalt ausbezahlt, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er diesen Betrag rückfordern kann und wenn ja, in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht. Grundsätzlich gilt, wer irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt, kann das Geleistete vom Empfänger zurückfordern. Werden daher Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder in nicht in dieser Höhe gebühren, kann sie der Arbeitgeber grundsätzlich zurückfordern. Lediglich im Fall eines redlichen (gutgläubigen) Verbrauchs durch den Arbeitnehmer ist eine Rückforderung ausgeschlossen. (9 ObA 103/21v) Ein sogenannter gutgläubiger Verbrauch durch den Arbeitnehmer, der eine Rückforderung ausschließen würde, ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei

Die Einsicht in berufliche E-Mail-Konten ist bei Abwesenheiten von Mitarbeitern immer wieder Thema. Mitarbeiter bearbeiten ihre E-Mails oftmals lokal auf ihrem Rechner, und legen sie dann nicht zentral in einem Ordner ab, sondern auf ihrem Rechner, sodass nur mit dem E-Mail-Konto des jeweiligen Mitarbeiters zugegriffen werden kann. Ist nun ein Mitarbeiter urlaubsbedingt oder aufgrund eines Krankenstands nicht anwesend, muss zur Abarbeitung von Aufträgen, Kundenanfragen, usw. Einsicht in die beruflichen E-Mails des abwesenden Mitarbeiters genommen werden. Die Zulässigkeit dazu wirft immer wieder Fragen auf. Dies nicht zuletzt seit der Neuregelung des Datenschutzrechts. Vorab empfiehlt es sich dringend, im Dienstvertrag bereits entsprechende Regelungen zu treffen,

Aufgrund einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (2019/1152) wurden nunmehr im österreichischen Recht mit Wirksamkeit vom 28.03.2024 Änderungen unter anderem betreffend den Dienstzettel vorgenommen. Schon bisher hat nach § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Pflicht des Arbeitgebers bestanden, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Eine Ausnahme hat bislang für Arbeitsverhältnisse, deren Dauer höchstens einen Monat betragen hat, gegolten. Diese Ausnahme ist weggefallen und ist nunmehr auch für Arbeitsverhältnisse, die kürzer als einen Monat

Kündigungen an sich sind lediglich an Fristen und Terminen gebunden. Sofern diese eingehalten werden, bedarf es für eine Kündigung grundsätzlich keiner Begründung. Nach aktuellem Stand ist sowohl im Angestelltengesetzt (für Angestellte) als auch im ABGB (für Arbeiter) die Regelung mittlerweile praktisch ident, nämlich, dass eine Kündigung (sofern eine zulässige abweichende Regelung nicht vereinbart wurde) unter Einhaltung einer sechs-wöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende möglich ist. Die Kündigungsfristen steigen mit der Zeit entsprechend den gesetzlichen Regelungen an. – In Kollektivverträgen sind teilweise ebenfalls Regelungen dazu enthalten. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und ist mit Zugang wirksam. Vom Zeitpunkt des Zugangs ist dann die Kündigungsfrist zu

Grundsätzlich muss ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (befristetes Beschäftigungsverhältnis) nicht kalendermäßig begrenzt sein, sondern liegt auch dann vor, wenn die Dauer annähernd feststeht, der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (RIS-Justiz RS0028403) Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sieht jedoch unter Punkt 21. b. vor, dass als befristete Arbeitsverhältnisse nur solche gelten, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt wird. Die Bezeichnung „Schluss der Saison" bzw. „Ende der Saison" gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, das dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe unterliegt, gelten