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Kündigungsfristen-Neu – verfassungskonform?

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Kündigungsfristen-Neu – verfassungskonform?

Die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter an die der Angestellten hat insbesondere im Bereich der Saisonbetriebe (Stichwort: Hotel und Gastronomie) zu jeder Menge Verfahren geführt, in denen die Kündigungsfristen Thema sind. Es liegen mittlerweile einige erstinstanzliche Entscheidungen vor. Einige dieser Entscheidungen wurden bekämpft.

Nummer hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Kündigungsfristen im Hotel- und Gastgewerbe zu beschäftigen.

Hier konkret ist im Kollektivvertrag eine 14-tägige Kündigungsfrist (ohne Termin) enthalten. Diese Frist wurde nach Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter an die der Angestellten im Kollektivvertrag nicht geändert. In der digitalen Version des Kollektivvertrages wird angemerkt, dass die Gewerkschaft hier die Rechtsansicht vertritt, dass die neuen Kündigungsfristen heranzuziehen seien.

Die Problematik im Hotel- und Gastgewerbe tut sich insbesondere dadurch auf, dass es eine Vielzahl von Saisonbetrieben gibt. Allerdings gibt es auch viele Jahresbetriebe, sodass hier eine Zuordnung zur Saisonbranche nicht einfach pauschal möglich ist.

Sowohl die Gewerkschaft als auch die Wirtschaftskammer haben dazu entsprechende Anträge zur Klärung gestellt. Dem der Gewerkschaft wurde keine Folge gegeben, zumal die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs eine andere ist. Dem Antrag der Wirtschaftskammer wurde mit der Begründung keine Folge gegeben, dass zwar die Rechtsansicht der Wirtschaftskammer richtig sei, jedoch die erforderlichen Daten für die Beurteilung dazu bislang nicht vorliegen.

Faktisch ist sohin diese Frage weiterhin nicht abschließend geklärt.

Im Zuge einer Befassung des Obersten Gerichtshofs mit einem konkreten Anlassfall befasste dieser den Verfassungsgerichtshof mit der Frage der neuen Kündigungsregelung für Arbeiter.

Der Verfassungsgerichtshof sollte die Frage klären, ob die Neuregelung des § 1159 Satz 3 ABGB verfassungskonform ist.

Argumentiert wurde dies mit dem Legalitätsprinzip sowie mit dem Gleichheitssatz.

Der Begriff „Überwiegen von Saisonbetrieben“ sei nicht durch die üblichen Auslegungsregelungen zu klären. Es sei daher in verfassungswidriger Weise für die Parteien im Arbeitsverhältnis zweifelhaft, welche Regelung für die Kündigung nun heranzuziehen ist; die des Gesetzes oder die des Kollektivvertrages.

Hinsichtlich des Gleichheitssatzes argumentiert der Oberste Gerichtshof dahingehend, dass mit dem Überwiegen von „Saisonbetrieben“ in der Branche die Ausnahmeregelung entweder für alle, oder für gar keinen Betrieb anzuwenden wäre. Sohin losgelöst davon, ob der konkrete Betrieb nun ein Saisonbetrieb ist oder eben nicht. Dies sei aber nach Ansicht des Obersten Gerichtshof in Hinblick auf den Gleichheitssatz zu überprüfen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs liegt mittlerweile vor.

Zusammengefasst weist er die Anträge ab. Eine Verfassungswidrigkeit der neuen Regelung sieht er nicht.

Es bleibt sohin abzuwarten, wie der Oberste Gerichtshof in dieser Angelegenheit entscheidet.