Neue Kündigungsfristen für Arbeiter
Mit 01. Oktober 2021 wurden die Kündigungsfristen von Arbeitern an die der Angestellten angepasst. Es gelten sohin gleichartige Modalitäten für die Kündigungen.
Es bestehen Ausnahmen für Saisonbrachen, wobei insbesondere im Gastgewerbe strittig ist, ob es sich dabei um eine Saisonbranche im Sinne der diesbezüglichen Regelungen handelt.
Es wurde sowohl von Seiten der Gewerkschaft als auch von Seiten der Wirtschaftskammer ein entsprechender Antrag gestellt, der jeweils negativ vom Obersten Gerichtshofs behandelt wurde. Es ist sohin weiterhin nicht höchstgerichtlich geklärt, ob das Gastgewerbe nun eine Saisonbranche im Sinne dieser Regelung ist, so dass die entsprechenden Ausnahmebestimmungen im Kollektivvertrag gelten, oder nicht.
Es tun sich in diesem Zusammenhang auch Diskussionen darüber auf, wer dafür beweispflichtig ist, dass eine Saisonbranche vorliegt oder eben nicht. Dazu sind die Rechtsansichten unterschiedlich. Sicherheit diesbezüglich wird sich erst dann ergeben, wenn die ersten höchstgerichtlichen Entscheidungen dazu vorliegen.