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Author: Dr. Josef Klaunzer

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Subvention ist eine Leistung insbesondere Zahlung ohne korrespondierende Gegenleistung im Sinne eines Leistungsaustausches. Die öffentliche Hand wie Bund, Länder und Gemeinden unterstützen mit Subventionen meist auf lokaler Ebene zahlreiche private Vorhaben, insbesondere sportliche, kulturelle und wirtschaftliche. Vereinzelt gibt gesetzlich ausdrücklich geregelte Subventionen z.B. nach dem Privatschulgesetz oder dem Presseförderungsgesetz. In den meisten Fällen besteht nur irgendeine interne Richtlinie oder gar nur praktische Handhabe. Diese schwammige Grundlage begründet den Eindruck, der Subventionsgeber könne nach Belieben gewähren oder verweigern. Tatsächlich lässt die Rechtslage der öffentlichen Hand als Subventionsgeber kaum Spielraum. Sie darf keineswegs nach Belieben entscheiden. Zwar steht ihr frei, keinerlei oder nur für

Allgemein Die Erbschaft (Verlassenschaft, Nachlass) ist die Gesamtheit der positiven und negativen Vermögenswerte des Verstorbenen. Diese Vermögensmasse bildet bis zur Einantwortung ein Rechtssubjekt ähnlich wie eine juristische Person. Seine Rechtsnachfolge bestimmt der Erblasser durch letztwillige Verfügung, andernfalls das Gesetz. Für Pflichtteilsrecht kann das Gesetz letztwillige Verfügungen auch verdrängen. Der Vermögensübergang auf den Erben erfolgt nicht automatisch sondern durch gerichtliche Einantwortung. Dafür bedarf es einer Erbantrittserklärung im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens. Diese kann bedingt oder unbedingt erfolgen, nämlich mit oder ohne Haftungsbegrenzung. Häufig verursacht praktische Schwierigkeiten, dass niemand für die Verlassenschaft tätig werden kann, insbesondere nicht auf Bankkonten zugreifen, um Rechnungen zu bezahlen, den PKW abmelden,

Allgemeines Die Rechtsschutzversicherung dient dazu, die Kosten für die Verfolgung eigener rechtlicher Ansprüche und für die Abwehr rechtlicher Ansprüche Dritter zu tragen. Dritter in diesem Sinne kann auch die öffentliche Hand sein wie z.B. in gerichtlichen und behördlichen Strafverfahren. Kosten in diesem Sinne sind vor allem die für den eigenen Rechtsanwalt, die dem Gegner für seinen Rechtsanwalt zu ersetzenden, die Gebühren und Kosten der Gerichte und Behörden, für Sachverständige und Dolmetsche. Umfang Auch wenn der Versicherer sein Produkt mit einer noch so umfassenden Formulierung bezeichnet, deckt die Versicherung immer nur gewisse Bereiche ab. Es gibt keine „All-inclusive-Versicherung“. Jede Versicherung setzt sich aus einzelnen

Ende 2010 ging durch die Medien, in Österreich sei das Redaktionsgeheimnis gefährdet. Anlass war ein gerichtlicher Auftrag an den ORF, nicht veröffentlichtes Material an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. In einem Erneuerungsverfahren hob der Oberste Gerichtshof (OGH) den Herausgabeauftrag auf. (13 Os 130/10 g) Der OGH löste die Frage nicht als solche des Redaktionsgeheimnisses. Das Redaktionsgeheimnis ist in § 31 MedienG (Mediengesetz) festgelegt. Es räumt Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht ein, in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders

Zufolge der heute vielfältigen Aufnahme- und Verbreitungsmöglichkeiten kommen immer öfter und weiter Lichtbilder von Personen in Umlauf, die das nicht wollen. § 78 UrhG schützt das Recht am eigenen Bild. Demnach ist die Veröffentlichung unzulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Grundsätzlich fordert das Gesetz also nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung. Allerdings sieht die Rechtsprechung solche berechtigte Interessen recht schnell betroffen. Verletzt sind sie jedenfalls dann, wenn die abgebildete Person, allenfalls durch das mediale Umfeld oder einen Begleittext, in einem schiefen Licht erscheint. Das gilt auch dann, wenn der schlechte Eindruck sehr wohl den Tatsachen entspricht. Die abgebildete Person kann