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Erbschaft

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Erbschaft

Allgemein

Die Erbschaft (Verlassenschaft, Nachlass) ist die Gesamtheit der positiven und negativen Vermögenswerte des Verstorbenen. Diese Vermögensmasse bildet bis zur Einantwortung ein Rechtssubjekt ähnlich wie eine juristische Person.

Seine Rechtsnachfolge bestimmt der Erblasser durch letztwillige Verfügung, andernfalls das Gesetz. Für Pflichtteilsrecht kann das Gesetz letztwillige Verfügungen auch verdrängen.

Der Vermögensübergang auf den Erben erfolgt nicht automatisch sondern durch gerichtliche Einantwortung. Dafür bedarf es einer Erbantrittserklärung im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens. Diese kann bedingt oder unbedingt erfolgen, nämlich mit oder ohne Haftungsbegrenzung.

Häufig verursacht praktische Schwierigkeiten, dass niemand für die Verlassenschaft tätig werden kann, insbesondere nicht auf Bankkonten zugreifen, um Rechnungen zu bezahlen, den PKW abmelden, einen Mietvertrag beenden. Dagegen hilft die Erbantrittserklärung oder die gerichtliche Bestellung eines Kurators

Für erbrechtliche Ansprüche gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der relevanten Umstände. Der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens steht der Durchsetzung nicht im Wege.

In der EU richtet sich das Erbrecht nicht der Staatsangehörigkeit des Erblassers sondern nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Todeszeitpunkt. Der Erblasser kann aber letztwillig festlegen, welches Recht er angewandt haben will.

Erbfolge

Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach dem Parantelsystem; innerhalb derselben Parantel nach Köpfen. Für Vorverstorbene oder Ausgeschlossene können ihre Nachkommen eintreten. Fehlen Eintrittsberechtigte, kommt es zu Anwachsung. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichgestellt, solche durch Adoption der leiblichen. Bloße Namensgebung begründet kein Erbrecht.

Neben den Verwandten ist gesetzlich erbberechtigt der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner. Zusätzlich gebührt ihr/ihm ein gesetzliches Vorausvermächtnis, unter Umständen ein Unterhaltsanspruch.

„Normale“ Lebensgemeinschaft begründet grundsätzlich kein gesetzliches Erbrecht und nur eine kurzes Bleiberecht; ein Erbrecht nur vor dem Heimfallsrecht des Staates.

Nahestehenden Personen kann ein sogenanntes Pflegevermächtnis zustehen, nämlich eine Abgeltung ihrer pflegerischen Tätigkeit.

Zu erwähnen ist die Regelung des § 14 WEG für gemeinsames Wohnungseigentum.

Mit letztwilliger Verfügung kann der Erblasser die Rechtsnachfolge abweichend vom Gesetz, beschränkt durch das Pflichtteilsrecht, bestimmen. Für solche Verfügungen bestehen Formvorschriften.

Das Gesetz bestimmt zwingend, dass der Erblasser den Nachkommen und dem Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner den Pflichtteil zukommen lassen muss. Insoferne kann das Gesetz letztwillige Verfügungen verdrängen.

Verfahren

Der Erbe wird nicht automatisch Rechtsnachfolger, sondern erst durch ein gerichtliches Verfahren, und wenn er eine Erbantrittserklärung abgibt. Traditionell führt das Verfahren ein öffentlicher Notar als Gerichtskommissär. Sehr wohl können die Erben selbst das Verfahren insbesondere mit Hilfe eines Rechtsanwalts durchführen. Die abschließenden Beschlüsse insbesondere zur Einantwortung erlässt in jedem Fall förmlich das Gericht.

Häufig fallen zusätzlich Schritte an; während des Verfahrens z.B. die Bestellung eines Kurators oder die Separation zur Haftungsstocksicherung für Gläubiger; nach dem Verfahren Durchführungen im Grund- und Firmenbuch.

Der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens schließt nicht aus, dass später jemand anderer die Erbschaft oder Teile davon fordern kann.