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Rechtsschutzversicherung

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Rechtsschutzversicherung

Allgemeines

Die Rechtsschutzversicherung dient dazu, die Kosten für die Verfolgung eigener rechtlicher Ansprüche und für die Abwehr rechtlicher Ansprüche Dritter zu tragen. Dritter in diesem Sinne kann auch die öffentliche Hand sein wie z.B. in gerichtlichen und behördlichen Strafverfahren. Kosten in diesem Sinne sind vor allem die für den eigenen Rechtsanwalt, die dem Gegner für seinen Rechtsanwalt zu ersetzenden, die Gebühren und Kosten der Gerichte und Behörden, für Sachverständige und Dolmetsche.

Umfang

Auch wenn der Versicherer sein Produkt mit einer noch so umfassenden Formulierung bezeichnet, deckt die Versicherung immer nur gewisse Bereiche ab. Es gibt keine „All-inclusive-Versicherung“. Jede Versicherung setzt sich aus einzelnen Bausteinen zusammen. Auch alle gängigen Bausteine zusammen belassen noch erhebliche Bereiche unversichert.

Die Bausteine finden sich in den

  • Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB)
  • Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB)
  • Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (SRB)

Diese Bedingungen werden immer wieder mehr oder weniger geändert und dann den Neuverträgen zu Grunde gelegt. In Altverträge können solche Änderungen nicht einseitig eingreifen.

Möglich sind auch ganz individuell ausverhandelte Verträge.

Die ARB beschreiben im Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen insbesondere im Artikel 7, was ganz grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, also unabhängig vom einzelnen Baustein.

Die ARB zählen im Abschnitt Besondere Bestimmungen (ab Artikel 17) die einzelnen Bausteine auf. Und jeder Baustein beschreibt wieder für seinen Bereich, was versichert ist und was aus dem an sich versicherten Bereich doch nicht versichert ist.

Für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist ausgehend von den ARB zu prüfen:

  • welche Auseinandersetzungen entstehen könnten, für die dann Versicherungsschutz bestehen soll, und welche Bausteine nach dem Abschnitt Besondere Bestimmen dafür erforderlich sind;
  • welche Bereiche im konkreten Baustein (ab Artikel 17) doch nicht versichert sind;
  • ob die nicht versicherten Bereiche zusätzlich durch ERB, SRB oder gar individuelle Vereinbarung versichert werden können;
  • was schon nach dem Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist aus zeitlichen, geografischen und insbesondere sachlichen (Artikel 7) Gründen.

Häufige Deckungslücken,
die weitgehend geschlossen werden können

  1. Für bereits eingetretene Fälle kann eine Versicherung nicht mehr abgeschlossen werden. Für einige Bereiche besteht eine gewisse Wartefrist ab Vertragsabschluss.
  2. Inländische Verträge decken meistens nur inländische Versicherungsfälle.
  3. Die Mitversicherung von Kindern setzt häusliche Gemeinschaft voraus und endet grundsätzlich mit deren Volljährigkeit, teilweise auch erst mit Beendigung des 25. Lebensjahres.
  4. Streitigkeiten gegen die Rechtsschutzversicherung
  5. Streitigkeiten gegen Mitversicherte
  6. Ehescheidungs- und damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Auseinandersetzungen
  7. der Großteil des Verlassenschaftsverfahrens
  8. im Immobilien-Rechtsschutz: Streitigkeiten mit Miteigentümern und innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  9. Streitigkeiten aus Gesellschafts- und Vereinsverhältnissen
  10. insbesondere für den betrieblichen Bereich von Bedeutung: Streitigkeiten aus Immaterialgüterrecht, aus Wettbewerbsrecht, aus Handelsvertreter-recht, in Abgabensachen
  11. Ein Arbeitgeber sollte näher prüfen, inwieweit Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern gedeckt sind. Nicht gedeckt sind insbesondere Verfahren, die der Betriebsrat aus der Sonderlegitimation nach § 54 ASGG führt.
  12. vorsätzlich rechtswidrig herbeigeführte Versicherungsfälle

Einzelfragen

  1. Die Abwehr von gegnerischen Schadenersatzforderungen fällt nicht in die Rechtsschutzversicherung. Dafür braucht es eine Haftpflichtversicherung für die etwaige Schadenersatzpflicht. Dementsprechend wichtig ist eine Haftpflichtversicherung wie z.B. in der Haushaltsversicherung. Dabei muss klar sein, dass die Haushaltsversicherung nur einen Teilbereich von möglichen Schadenersatzpflichten abdeckt.
  2. Der Versicherungsfall ist der Versicherung sofort, vollständig und richtig zu melden; auch um sich unnötige Streitigkeiten mit der Versicherung zu ersparen.
  3. Die Versicherung kann nur sehr eingeschränkt Deckung mit der Begründung ablehnen, es bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insbesondere darf sie dafür kaum der gerichtlichen Beweiswürdigung vorgreifen.
  4. Nach einer EU-Vorgabe steht die Wahl des Rechtsanwaltes grundsätzlich den Versicherten frei, darf also nicht die Versicherung den Rechtsanwalt vorgeben. Im geringen Umfang kann sie dieses freie Wahlrecht allerdings durch Tarifgestaltung begrenzen.
  5. Die Versicherung deckt nur die Kosten eines am Gerichts-/Behördenort ansässigen Rechtsanwalts. Gem. ihren Tarifordnungen können Rechtsanwälte für Tätigkeiten insbesondere Verhandlungen außerhalb des Ortes ihres Kanzleisitzes zusätzliche Kosten verrechnen.
  6. Wenn ein Verfahren nicht durch hoheitliche Entscheidung sondern Vergleich/Absprache beigelegt wird, muss für die Übernahme von Kosten vorher die Versicherung gefragt werden.
  7. Die Deckungssumme sollte mindestens EUR 20.000,00 betragen. In Zivilstreitigkeiten geht es nämlich um die Kosten beider Seiten samt Gerichts- und häufig auch Sachverständigen- und Dolmetschgebühren. Zu prüfen sind etwaige Streitwertgrenzen; also ob die Versicherungen Streitigkeiten nur bis zu einem gewissen Streitwert deckt, darüber auch nicht teilweise.