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Jänner 2017

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Allgemein Die Erbschaft (Verlassenschaft, Nachlass) ist die Gesamtheit der positiven und negativen Vermögenswerte des Verstorbenen. Diese Vermögensmasse bildet bis zur Einantwortung ein Rechtssubjekt ähnlich wie eine juristische Person. Seine Rechtsnachfolge bestimmt der Erblasser durch letztwillige Verfügung, andernfalls das Gesetz. Für Pflichtteilsrecht kann das Gesetz letztwillige Verfügungen auch verdrängen. Der Vermögensübergang auf den Erben erfolgt nicht automatisch sondern durch gerichtliche Einantwortung. Dafür bedarf es einer Erbantrittserklärung im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens. Diese kann bedingt oder unbedingt erfolgen, nämlich mit oder ohne Haftungsbegrenzung. Häufig verursacht praktische Schwierigkeiten, dass niemand für die Verlassenschaft tätig werden kann, insbesondere nicht auf Bankkonten zugreifen, um Rechnungen zu bezahlen, den PKW abmelden,