Recht am eigenen Bild
Zufolge der heute vielfältigen Aufnahme- und Verbreitungsmöglichkeiten kommen immer öfter und weiter Lichtbilder von Personen in Umlauf, die das nicht wollen. § 78 UrhG schützt das Recht am eigenen Bild. Demnach ist die Veröffentlichung unzulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Grundsätzlich fordert das Gesetz also nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung. Allerdings sieht die Rechtsprechung solche berechtigte Interessen recht schnell betroffen. Verletzt sind sie jedenfalls dann, wenn die abgebildete Person, allenfalls durch das mediale Umfeld oder einen Begleittext, in einem schiefen Licht erscheint. Das gilt auch dann, wenn der schlechte Eindruck sehr wohl den Tatsachen entspricht. Die abgebildete Person kann