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Klaunzer, Klausner & Flatscher
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Oktober 2026

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In der Praxis ergeben sich oftmals Probleme bei Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin hat grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er bzw. sie gerechtfertigt vom Dienst fern bleibt (Entgeltfortzahlungsanspruch). Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter anderem auch Voraussetzung, dass sich der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin beim Dienstgeber meldet und ihn davon in Kenntnis setzt. Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin hat auf Aufforderung eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizubringen. Diese hat den Grund der Arbeitsunfähigkeit sowie den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu beinhalten. Sollte es nicht möglich sein, den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit anzugeben, ist der nächste Kontrolltermin