Konkurrenzklausel
Konkurrenzklauseln beschränken Arbeitnehmer (im Gegensatz zu Konkurrenzverboten, die während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gelten) nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in seinem weiteren Tätigwerden. Die Regelungen dazu befinden sich in § 36 Abs. 1 Angestelltengesetz (AngG) bzw. § 2c Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Konkurrenzklauseln beschränken Arbeitnehmer in einer nachfolgenden selbstständigen oder unselbstständigen Konkurrenztätigkeit. Damit eine Konkurrenzklausel greift, muss diese wirksam vereinbart werden und unterliegt besonderen Voraussetzungen. So muss der Arbeitnehmer volljährig sein, darf sich die Beschränkung der Tätigkeiten nur auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen, darf höchstens einen Zeitraum von einem Jahr umfassen und zu keiner unbilligen Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers führen. Weitere Voraussetzung ist, dass der
Entlassung
Eine Entlassung kann seine Tücken haben. Es ist penibel darauf zu achten, dass die Vorgehensweise bei der Entlassung richtig erfolgt. Hier sind 3 Punkte besonders relevant: 1. Entlassungsausspruch: Eine Entlassung muss nachweislich ausgesprochen werden. Sie wirkt mit Zugang (!). Sollte eine Entlassung nicht zugehen (Stichwort: empfangsbedürftige Willenserklärung), ist sie faktisch nicht erfolgt. In Gerichtsverfahren tut sich oftmals die Diskussion auf, ob überhaupt eine Entlassung ausgesprochen wurde (bzw. zugegangen ist). Es empfiehlt sich daher Schriftlichkeit (mit Zustellnachweis bzw. persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Vermerk von 2 Personen, dass die Entlassung ausgesprochen wurde). 2. Unverzüglichkeit: Eine Entlassung muss unverzüglich ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass die Entlassung direkt nach Kenntnis des
