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Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In der Praxis ergeben sich oftmals Probleme bei Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin hat grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er bzw. sie gerechtfertigt vom Dienst fern bleibt (Entgeltfortzahlungsanspruch).

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter anderem auch Voraussetzung, dass sich der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin beim Dienstgeber meldet und ihn davon in Kenntnis setzt. Der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin hat auf Aufforderung eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizubringen. Diese hat den Grund der Arbeitsunfähigkeit sowie den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu beinhalten. Sollte es nicht möglich sein, den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit anzugeben, ist der nächste Kontrolltermin anzuführen.

Kommt der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er bzw. sie für die Dauer der Säumnis den Entgeltfortzahlungsanspruch.

In der Praxis ergeben sich derartige Konstellation oftmals im Zuge der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. Fraglich ist dann oft, ob eine Kündigung (allenfalls Entlassung) aufgrund der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist, oder die Arbeitsunfähigkeit eine Reaktion auf den Ausspruch der Kündigung bzw. Entlassung ist.

Die Rechtsprechung hat dazu entwickelt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an sich einen „prima-facie-Beweis“ darstellt. Dies ist ein sogenannter Anscheinsbeweis und erfüllt nicht dieselbe Beweiskraft, wie sonstige Beweismittel.

Der Arzt an sich kann lediglich die Krankheit beurteilen. Ob dies dann tatsächlich auch eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, beruht auf Erfahrungssätzen. Der Arzt müsste zusätzlich zu seinem medizinischen Fachwissen auch überprüfen, welche Tätigkeiten sein Patient bzw. seine Patientin im Arbeitsleben tatsächlich zu verrichten hat. Nur dann wäre es möglich, zusätzlich zur Krankheit auch die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen.

Der OGH führt dazu etwa aus wie folgt:

„Erfahrungssätze, im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die dem Arbeitgeber nicht das Recht nehmen, den Beweis anzutreten, dass der Arbeitnehmer trotz Vorlage einer entsprechenden Krankenstandsbescheinigung arbeitsfähig war und davon auch Kenntnis hatte oder nach den Umständen des Falles offenbar haben musste.“

Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bleibt dann gerechtfertigt vom Dienst fern, wenn entweder tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, oder er bzw. sie nicht ohne die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes die Arbeit antreten bzw. fortsetzen kann.

Dabei ist der Arzt üblicherweise auf die Angaben des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin angewiesen. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin darf jedenfalls dann nicht mehr auf die Beurteilung durch den Arzt vertrauen, wenn er bzw. sie dem Arzt gegenüber unwahre bzw. übertriebene Angaben macht, und sich so die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschleicht.

Der Arbeitgeber kann insbesondere durch die Schilderung (konkretes Vorbringen und Beweis) von Arbeitsabläufen den Beweis antreten, dass der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Krankheit zugrunde liegt, die tatsächlich zu einer Arbeitsunfähigkeit führte.

Beispielhaft kann hier ein leichter Heuschnupfen angeführt werden, der zwar im sozialversicherungsrechtlichen Sinne eine Krankheit darstellt, aber etwa bei Arbeiten in Innenräumen (wie Büroarbeit) keine Arbeitsunfähigkeit darstellt.

Dies ist im Einzelfall zu beurteilen und allenfalls im Gerichtsverfahren zu klären.

Problematisch ist allerdings, dass im Gerichtsverfahren der Arbeitgeber die Glaubwürdigkeit der Krankenstandsbescheinigung zu erschüttern hat. Sollte ihm dies gelingen, tritt im Verfahren hinsichtlich der Beweislast wieder der Zustand ein, der vor der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsmeldung bestand, so als hätte es die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nie gegeben.

Es ist am Arbeitnehmer gelegen, zu beweisen, dass er tatsächlich aufgrund der Erkrankung während der gesamten Entgeltfortzahlung objektiv arbeitsunfähig war und subjektiv auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertrauen durfte. Ausgehend von medizinischen Sachverständigengutachten bzw. den Aussagen des von der Schweigepflicht entbundenen Arztes muss belegt werden, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die konkreten Arbeitspflichten vorlag.

Dem Arbeitnehmer steht auch der Beweis des subjektiven Vertrauens in die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung offen. Das ist ausgeschlossen, wenn er von der Arbeitsfähigkeit Kenntnis hatte oder haben musste.

So ist dies etwa in folgenden Konstellationen der Fall:

  • Das Hinwegsetzen über die vom Arzt vorgeschriebenen Ausgehzeiten und zusätzlichen anstrengenden Verhalten. Wenn dies mit der diagnostizierten Krankheit nicht möglich gewesen wäre.
  • Verrichtung von körperlich anstrengender Arbeit im Krankenstand, die sogar belastender waren als die normalerweise im Beruf ausgeführten Tätigkeiten.
  • Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer, der ein Schipisten-Foto auf Facebook mit dem Titel „Wos für a Tag“ postete.

Rückwirkend ausgestellte Krankenstandsbescheinigungen können grundsätzlich kein Vertrauen auslösen, weil sie vor dem Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht existierten.

Thema ist im Falle einer Entlassung auch ein Mitverschulden des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin. Der Mitverschuldenseinwand muss im Verfahren ausdrücklich erhoben werden, Die diesbezüglichen Folgen besprechen Sie bitte mit Ihrer Rechtsvertretung.