Befristetes Dienstverhältnis zur Vertretung nach VBG
Das Dienstverhältnis von Vertragsbediensteten kann grundsätzlich befristet werden und darf eine Befristung einmal für höchstens 3 Monate verlängert werden. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, ist es als von Beginn an unbefristetes Dienstverhältnis anzusehen.
Das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) sieht jedoch großzügigere Ausnahmen für die Zulässigkeit befristeter Dienstverhältnisse vor. Dies unter anderem dann, wenn die/der Vertragsbedienstete „nur zur Vertretung aufgenommen wurde“.
In diesem Fall sind mehrfache Befristungen zulässig, wobei die gesamte Dienstzeit 5 Jahre nicht überschreiten darf, weil es ansonsten ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis anzusehen ist.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des OGH (zB 9 ObA 88/25v) ist jedoch von einer/m „nur zur Vertretung aufgenommenen“ Vertragsbediensteten nur dann auszugehen, wenn die/der Vertragsbedienstete auch tatsächlich die Aufgaben zu verrichten hat, die ansonsten die/der Vertretene zu erledigen hätte.
„Hat der Vertragsbedienstete aber auch nur teilweise eine Tätigkeit verrichtet, die nicht als Vertretung in diesem Sinne zu qualifizieren ist, so ist der wiederholte Abschluss befristeter Dienstverträge nicht zulässig“ (9 ObA 88/25v) und ist folglich von einem unbefristeten Dienstverhältnis auszugehen.
