Öffentliche Subventionen
Subvention ist eine Leistung insbesondere Zahlung ohne korrespondierende Gegenleistung im Sinne eines Leistungsaustausches. Die öffentliche Hand wie Bund, Länder und Gemeinden unterstützen mit Subventionen meist auf lokaler Ebene zahlreiche private Vorhaben, insbesondere sportliche, kulturelle und wirtschaftliche.
Vereinzelt gibt gesetzlich ausdrücklich geregelte Subventionen z.B. nach dem Privatschulgesetz oder dem Presseförderungsgesetz. In den meisten Fällen besteht nur irgendeine interne Richtlinie oder gar nur praktische Handhabe. Diese schwammige Grundlage begründet den Eindruck, der Subventionsgeber könne nach Belieben gewähren oder verweigern.
Tatsächlich lässt die Rechtslage der öffentlichen Hand als Subventionsgeber kaum Spielraum. Sie darf keineswegs nach Belieben entscheiden. Zwar steht ihr frei, keinerlei oder nur für einen gewissen Bereich Subvention vorzusehen. Aber sie muss jeden Subventionswerber gleich behandeln. Wenn sie für einen Bereich Subvention vorsieht, muss sie jeden, der die gleichen Voraussetzungen erfüllt, gleich subventionieren.
Und der Subventionswerber kann diesen Anspruch gerichtlich einfordern.
Die öffentliche Hand hat nämlich auch als Subventionsgeber den verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Soweit sie auch nur interne Regeln aufstellt oder auch nur eine Praxis handhabt, ist sie daran gebunden (Selbstbindung). Daran ändert nichts, wenn sie, was häufig der Fall ist, ausdrücklich festschreibt, ein Recht auf Subvention bestehe grundsätzlich nicht.
Eine solche Verweigerungsklausel tat der OGH z.B. zu 10 Ob 23/03k als bloßes „Feigenblatt“ zum Versuch ab, das Bundes-Verfassungsgesetzes zu umgehen. Die Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht bezweckt gerade, klagbarer Leistungsansprüche zu begründen. Die Grundsätze von Gleichbehandlungsgebot und des Diskriminierungsverbot sorgen dafür, dass einem bestimmten Leistungswerber – bei gleichen Voraussetzungen – nicht etwas verweigert werden darf, was anderen gewährt wird.
Zu 3 Ob 83/18d stellte der OGH im Zusammenhang mit Kulturförderung klar, dass die öffentliche Hand, wenn sie Subventionen vergibt, im Rahmen der Vergabekriterien keinen Spielraum hat: Von gehandhabter Praxis, die Subvention bei bestimmten Voraussetzungen zu gewähren, darf sie im Einzelfall nur dann abweichen, wenn das besondere Sachgründe aus Sicht des Förderungszwecks rechtfertigen.
Die Regeln für die Gewährung und damit auch für die Verweigerung von Subvention müssen objektiv nachprüfbar und sachlich zweckorientiert sein. Dafür empfehlen sich nicht nur qualitative und quantitative Gesichtspunkte sondern auch eine sachlich begründete zeitliche Ordnung. Der OGH lässt nämlich auch den Grundsatz der Erschöpfung der Mittel gelten. Wenn die budgetierten Mittel vergeben sind, gehen spätere Subventionswerber schon deshalb leer aus. Das könnte einen Wettlauf nur für Rechtzeitigkeit auslösen.
Hilfreich kann sein, Eigenleistung z.B. in einem klaren Umfang bzw. Verhältnis zur Voraussetzung zu machen; und widmungsgemäße Verwendung binnen einer konkreten Frist bei sonstiger Rückforderung.