Verjährung des Urlaubsanspruchs
In Österreich hat jeder Arbeitnehmer 30 Werktage (bzw. 25 Arbeitstage) (fünf Wochen) gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser erhöht sich nach Vollendung des 25. Arbeitsjahres (unter gewissen Anrechnungsregelungen) auf 36 Werktage (bzw. 30 Arbeitstage) (= sechs Wochen). In einzelnen Kollektivverträgen bzw. Gesetzen gibt es Sonderregelungen zum Urlaubsanspruch (etwa Behinderteneinstellungsgesetz, Entlastungswoche usw.) nach der österreichischen Rechtslage verjährt der Urlaub, faktisch nach spätestens drei Jahren (zwei Jahre zuzüglich laufendes Urlaubsjahr).
Dazu hat sich die Rechtsprechung mittlerweile europaweit entwickelt.
Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer in Kenntnis zu setzen, dass sein Urlaubsanspruch verjährt, sofern er ihn nicht konsumiert. Er hat ihn darüber hinaus in die Lage zu versetzen, den Urlaub auch tatsächlich konsumieren zu können.
Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf vier Urlaubswochen, und nicht auf die in Österreich gesetzlich zustehenden fünf Urlaubswochen.
Wie es sich mit der Differenz der einen Woche zwischen vier und fünf Urlaubswochen verhält bleibt sohin vorerst von der Rechtsprechung noch offen.
In der Praxis ist die Handhabe dazu etwas aufwendig.
Es empfiehlt sich, Urlaubsaufzeichnungen penibel zu führen und Urlaube jeweils schriftlich zu dokumentieren.
In größeren Betrieben sind hier üblicherweise gewisse Mechanismen und Systeme installiert, mit denen Urlaube beantragt und freigegeben werden.
Wichtig dazu ist, dass Urlaub vereinbart werden muss. Er kann weder einseitig angeordnet, noch einseitig angetreten werden. (Gewisse Ausnahmeregelungen bestehen dazu, die allerdings den normalen Erholungsurlaub nicht betreffen.)
Ein Mitarbeiter, der Urlaub einseitig antritt, setzt (im Regelfall) einen Entlassungsgrund!
Andersrum ist der Dienstnehmer (im Regelfall) auch nicht verpflichtet, Urlaub auf Anweisung des Dienstgebers anzutreten. Tritt er den Urlaub aber dennoch an, stimmt er dem Urlaubskonsum konkludent zu, sodass eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist.
Hinsichtlich Urlaubsvorgriff ist eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung erforderlich. Dies stellt ein entgegenkommen des Dienstgebers dar, und sollte gut überlegt werden. Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses, bevor der Urlaubsanspruch den Urlaubsvorgriff erreicht hat, tun sich häufig Diskussionen hinsichtlich der Abzüge in der Endabrechnung auf.
Bei einem Überkonsum von Urlaub hat der Mitarbeiter losgelöst von allfälligen Vereinbarungen betreffend Urlaubsvorgriff den Überkonsum zurückzubezahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch berechtigte Entlassung aus Verschulden oder unberechtigten vorzeitigen Austritt endet. Dazu gelten ähnliche Regelungen für Angestellt, Arbeiter, Vertragsbedienstete und Beamte.
Wichtig! Eine Urlaubsablöse während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses ist nicht zulässig.
Eine Änderung hat sich in den letzten Jahren betreffend unberechtigte vorzeitige Austritte ergeben. Ursprünglich war gesetzlich geregelt, dass im Fall des unberechtigten vorzeitigen Austrittes Urlaubsersatzleistung für das laufende Urlaubsjahr nicht zusteht. Dies ist durch eine Rechtsprechung des EuGH überholt. Der Gesetzgeber hat dementsprechend reagiert und dies eingearbeitet. Im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes steht nunmehr der offene Urlaub bis zum Tag des Austritts zu und ist entsprechend abzurechnen und auszubezahlen.
Sofern der Dienstnehmer selbst für den Urlaubskonsum verantwortlich ist (so etwa ein Geschäftsführer) kann er sich nicht darauf berufen, dass ihn der Dienstgeber in die Lage versetzen hätte müssen, seinen Urlaub zu konsumieren. Er als Geschäftsführer muss die entsprechenden Kenntnisse haben, und die Dienstnehmer seinerseits entsprechend aufklären und anweisen, dass Urlaub verjährt bzw. verfällt, wenn er nicht fristgerecht konsumiert wird. Er hat auch die Dienstnehmer faktisch in die Lage zu versetzten, den Urlaub tatsächlich zu konsumieren. Er für sich wäre in der Lage, seinen Urlaub entsprechend einzuteilen, sodass er sich nicht darauf berufen kann, dass dies Sache des Dienstgebers wäre.