Recht am eigenen Bild
Zufolge der heute vielfältigen Aufnahme- und Verbreitungsmöglichkeiten kommen immer öfter und weiter Lichtbilder von Personen in Umlauf, die das nicht wollen.
§ 78 UrhG schützt das Recht am eigenen Bild.
Demnach ist die Veröffentlichung unzulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Grundsätzlich fordert das Gesetz also nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung. Allerdings sieht die Rechtsprechung solche berechtigte Interessen recht schnell betroffen. Verletzt sind sie jedenfalls dann, wenn die abgebildete Person, allenfalls durch das mediale Umfeld oder einen Begleittext, in einem schiefen Licht erscheint. Das gilt auch dann, wenn der schlechte Eindruck sehr wohl den Tatsachen entspricht.
Die abgebildete Person kann natürlich der Veröffentlichung zustimmen. Die Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen; z.B. indem sich jemand gezielt dem Fotografen in einer Situation stellt, von der bekannt ist, dass die Lichtbilder veröffentlicht werden, z.B. bei Eventfotografie.
Die Zustimmung kann widerrufen werden.
Dafür stellt die Rechtsprechung nur geringe Anforderungen.
§ 78 UrhG räumt der in ihren Rechten verletzten Person einen Anspruch auf Unterlassung ein; allenfalls auch auf Beseitigung und Urteilsveröffentlichung.
Diese Bestimmung begründet allerdings keinen Anspruch auf finanziellen Ersatz.
Zu weiteren und insbesonders finanziellen Ansprüchen können andere Gesetze verhelfen, z.B. § 1328 a ABGB bei Verletzung der Privatsphäre, § 1330 ABGB bei Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung, § 7 MedG bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, § 1041 ABGB einen Verwendungsanspruch.
Das Recht am eigenen Bild ist dann eingeschränkt, wenn es um Tatsachen von rechtlich anerkanntem Informationsinteresse geht.
Dazu, inwieweit schon das Aufnehmen des Lichtbildes oder dessen nur private Verwendung das Recht am eigenen Bild verletzt, besteht keine klare Rechtslage.
In einem Verfahren im Zusammenhang mit Lichtbildern von Prominenten in der deutschen Boulevardpresse ließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Berufung auf Artikel 8 MRK (Schutz der Privatsphäre) einen engen Bereich erkennen, der jeder Störung durch andere entzogen ist. In diesem höchst privaten Bereich erscheint schon das Aufnehmen selbst rechtswidrig.