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Author: Mag. Martin Flatscher

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Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Gehalt ausbezahlt, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er diesen Betrag rückfordern kann und wenn ja, in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht. Grundsätzlich gilt, wer irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt, kann das Geleistete vom Empfänger zurückfordern. Werden daher Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder in nicht in dieser Höhe gebühren, kann sie der Arbeitgeber grundsätzlich zurückfordern. Lediglich im Fall eines redlichen (gutgläubigen) Verbrauchs durch den Arbeitnehmer ist eine Rückforderung ausgeschlossen. (9 ObA 103/21v) Ein sogenannter gutgläubiger Verbrauch durch den Arbeitnehmer, der eine Rückforderung ausschließen würde, ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei

Aufgrund einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (2019/1152) wurden nunmehr im österreichischen Recht mit Wirksamkeit vom 28.03.2024 Änderungen unter anderem betreffend den Dienstzettel vorgenommen. Schon bisher hat nach § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Pflicht des Arbeitgebers bestanden, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Eine Ausnahme hat bislang für Arbeitsverhältnisse, deren Dauer höchstens einen Monat betragen hat, gegolten. Diese Ausnahme ist weggefallen und ist nunmehr auch für Arbeitsverhältnisse, die kürzer als einen Monat

Grundsätzlich muss ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (befristetes Beschäftigungsverhältnis) nicht kalendermäßig begrenzt sein, sondern liegt auch dann vor, wenn die Dauer annähernd feststeht, der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (RIS-Justiz RS0028403) Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sieht jedoch unter Punkt 21. b. vor, dass als befristete Arbeitsverhältnisse nur solche gelten, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt wird. Die Bezeichnung „Schluss der Saison" bzw. „Ende der Saison" gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, das dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe unterliegt, gelten

Am 1. März 2017 ist das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit, kurz Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), in Kraft getreten. (BGBl I 53/2016) Damit sollen erwerbstätige Väter, wobei darunter neben dem leiblichen Vater auch Adoptivväter und Dauerpflegeväter zu verstehen sind, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich der Familie widmen (z.B. in Form des „Papamonats“), eine finanzielle Unterstützung erhalten. Der Oberste Gerichtshof hat sich gehäuft mit den Voraussetzungen für den Familienzeitbonus beschäftigt und damit einige Klarstellungen getroffen. Neben einer exakten und rechtzeitigen Beantragung des Familienzeitbonus ist während dem gesamten Bezugszeitraum genau darauf zu achten, dass sämtliche