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Befristung und Probezeit – Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe

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Befristung und Probezeit – Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe

Grundsätzlich muss ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (befristetes Beschäftigungsverhältnis) nicht kalendermäßig begrenzt sein, sondern liegt auch dann vor, wenn die Dauer annähernd feststeht, der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (RIS-Justiz RS0028403)

Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sieht jedoch unter Punkt 21. b. vor, dass als befristete Arbeitsverhältnisse nur solche gelten, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt wird. Die Bezeichnung „Schluss der Saison“ bzw. „Ende der Saison“ gilt nicht als kalendermäßig festgelegt.

Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, das dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe unterliegt, gelten sohin strengere Voraussetzungen für eine wirksame Befristung.

Für eine wirksame Befristung ist sowohl der Beginn als auch das Ende des Arbeitsverhältnisses mit genauem Datum festzulegen.

Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sieht in Punkt 21. a. vor, dass unbefristete Arbeitsverhältnisse in den ersten 14 Tagen, die als Probezeit gelten, ohne vorherige Kündigung gelöst werden können.

Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gelten sohin bereits aus dem Kollektivvertrag heraus die ersten 14 Tage als Probezeit. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis muss daher keine Probezeit gesondert vereinbart werden, wobei eine explizite Vereinbarung dennoch zu empfehlen ist, damit einerseits eine Klarstellung erfolgt und andererseits auch ein schlüssiger Verzicht des Arbeitgebers auf die Probezeit (insbesondere bei Wiedereinstellungen) ausgeschlossen werden kann.

Selbst wenn eine gewollte Befristung nicht die nach dem Kollektivvertrag erforderlichen Voraussetzungen der kalendermäßigen Festlegung erfüllt, und folglich von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen ist, kann dies im Einzelfall in den ersten 14 Tagen jenen Vorteil haben, dass auch ohne Vereinbarung innerhalb der bereits aus dem Kollektivvertrag heraus geltenden Probezeit das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann. Da diese Probezeit von 14 Tagen aus dem Kollektivvertrag nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gilt, ist für eine 14-tägige Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zwingend erforderlich.