Aufhebung der Hofeigenschaft
Um einen geschlossenen Hof im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes neu zu bilden, ist ein Durchschnittsertrag des neu zu bildenden Hofes zur angemessenen Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen erforderlich. Verliert ein geschlossener Hof etwa durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände überhaupt dauernd die Eignung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen, so ist auf Antrag des Eigentümers von der Höfebehörde die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen.
Nach einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind die persönlichen Verhältnisse des Hofeigentümers bei der Prüfung der Ertragskraft des Hofes nicht maßgebend. Ebenso unerheblich ist es nach dieser Entscheidung, ob der Hof zur Zeit des Aufhebungsantrags tatsächlich den erforderlichen Durchschnittsertrag erwirtschaftet, in welchem Zustand sich die Baulichkeiten befinden, in welchem Umfang die Landwirtschaft betrieben wird und welche Absichten der Hofeigentümer für die künftige Nutzung hegt. Entscheidend ist laut diesem Erkenntnis vielmehr, ob die nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Leistungskraft des Hofes auf Dauer ausreichen wird, um zwei erwachsene Personen zu erhalten. Nebeneinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten, wie etwa aus Fremdenverkehrsbetrieben, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Soweit Baulichkeiten des geschlossenen Hofes erneuerungsbedürftig sind, kommt es darauf an, ob die Erträge neben der Erhaltung der zwei erwachsenen Personen auch für die Instandsetzung baufällig gewordener und allenfalls auch für die Wiederherstellung verfallener Gebäude ausreichen.
Für die abschließende Beurteilung, ob der Ertrag eines geschlossenen Hofes zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreicht, ist in den meisten Fällen ein agrarwirtschaftliches Gutachten erforderlich. Es ist dabei laut der Judikatur auf einen Hofeigentümer mit durchschnittlichen landwirtschaftlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten abzustellen, der fiktiv vor die Aufgabe gestellt ist, zwei erwachsene Personen angemessen zu erhalten. Die Höhe des finanziellen Aufwandes zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ist laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Es ist jener finanzielle Aufwand festzustellen, der erforderlich ist, um zwei erwachsene Personen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu erhalten.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in einem Erkenntnis aus dem Jahre 2019 auf den „Grünen Bericht“ des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus Bezug genommen. Darin ist der Lebensunterhalt je vollverpflegter Person des Unternehmerhaushaltes, differenziert nach Bundesländern, ausgewiesen. Der Lebensunterhalt je vollverpflegter Person des Unternehmerhaushaltes stelle jenen Wert dar, den eine durch 365 Tage verpflegte Person im Haushalt benötigt. Dieser Wert bilde somit den Aufwand für den Lebensunterhalt im bäuerlichen Lebensumfeld in Tirol ab.
Zu beachten ist schließlich auch noch, dass es sich bei der Befugnis zur Antragstellung auf Hofauflösung um ein an die Person des Eigentümers des Hofes geknüpftes, höchstpersönliches und daher nicht vererbliches Recht im Sinne des § 531 ABGB handelt.