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Nach der Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter an jene der Angestellten, welche letztendlich mit 01.10.2021 in Kraft getreten ist, hat sich die Frage gestellt, wann eine Branche vorliegt, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) überwiegen, und wer dafür beweispflichtig ist. Eine solche Branche darf nämlich nach § 1159 Abs 2 ABGB abweichende Regelungen im Kollektivvertrag festlegen. Diese Frage hat insbesondere den Bereich der Hotellerie und Gastronomie betroffen. Im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe hat sich bereits vor Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmung eine Regelung befunden, wonach das unbefristete Arbeitsverhältnis mit 14-tägiger Kündigungsfrist gelöst

In nahezu jedem Mietvertrag befindet sich eine sogenannte Wertsicherungsklausel. Eine solche ist Voraussetzung und Grundlage dafür, dass während des Mietverhältnisses eine Anpassung des Mietzins erfolgen darf. Geknüpft wird eine solche Wertsicherungsklausel meistens an einen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex. Eine solche Wertsicherungsklausel ist grundsätzlich (vor allem bei längerer Vertragslaufzeit) durch das legitime Bedürfnis des Vermieters, das Entgelt an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren, gerechtfertigt. (RIS-Justiz RS0132652) Handelt es sich beim Vermieter um einen Unternehmer und beim Mieter um einen Konsumenten, sodass auf das Mietverhältnis das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) anzuwenden ist, sind einige Besonderheiten zu beachten, damit eine

Die Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter an die der Angestellten hat insbesondere im Bereich der Saisonbetriebe (Stichwort: Hotel und Gastronomie) zu jeder Menge Verfahren geführt, in denen die Kündigungsfristen Thema sind. Es liegen mittlerweile einige erstinstanzliche Entscheidungen vor. Einige dieser Entscheidungen wurden bekämpft. Nummer hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Kündigungsfristen im Hotel- und Gastgewerbe zu beschäftigen. Hier konkret ist im Kollektivvertrag eine 14-tägige Kündigungsfrist (ohne Termin) enthalten. Diese Frist wurde nach Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter an die der Angestellten im Kollektivvertrag nicht geändert. In der digitalen Version des Kollektivvertrages wird angemerkt, dass die Gewerkschaft hier die Rechtsansicht

Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Gehalt ausbezahlt, stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob er diesen Betrag rückfordern kann und wenn ja, in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht. Grundsätzlich gilt, wer irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt, kann das Geleistete vom Empfänger zurückfordern. Werden daher Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder in nicht in dieser Höhe gebühren, kann sie der Arbeitgeber grundsätzlich zurückfordern. Lediglich im Fall eines redlichen (gutgläubigen) Verbrauchs durch den Arbeitnehmer ist eine Rückforderung ausgeschlossen. (9 ObA 103/21v) Ein sogenannter gutgläubiger Verbrauch durch den Arbeitnehmer, der eine Rückforderung ausschließen würde, ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei

Die Einsicht in berufliche E-Mail-Konten ist bei Abwesenheiten von Mitarbeitern immer wieder Thema. Mitarbeiter bearbeiten ihre E-Mails oftmals lokal auf ihrem Rechner, und legen sie dann nicht zentral in einem Ordner ab, sondern auf ihrem Rechner, sodass nur mit dem E-Mail-Konto des jeweiligen Mitarbeiters zugegriffen werden kann. Ist nun ein Mitarbeiter urlaubsbedingt oder aufgrund eines Krankenstands nicht anwesend, muss zur Abarbeitung von Aufträgen, Kundenanfragen, usw. Einsicht in die beruflichen E-Mails des abwesenden Mitarbeiters genommen werden. Die Zulässigkeit dazu wirft immer wieder Fragen auf. Dies nicht zuletzt seit der Neuregelung des Datenschutzrechts. Vorab empfiehlt es sich dringend, im Dienstvertrag bereits entsprechende Regelungen zu treffen,