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Agrarrecht

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Im Agrarrecht beraten wir unsere Mandanten beim Kauf und Verkauf von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, insbesondere im Hinblick auf das Tiroler Grundverkehrsgesetz und das Tiroler Höfegesetz. Von zentraler Bedeutung sind dabei die Vertragserrichtung und die grundbücherliche Durchführung. Weiters unterstützen wir bei der Erstellung und Verbücherung von bäuerlichen Übergabsverträgen. Darüber hinaus vertreten wir unsere Mandanten in Verlassenschaftsverfahren bei der Festlegung des Anerbens und des Übernahmswertes nach den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes.

Das Tiroler Höfegesetz

Für die Erbfolge betreffend Bauerngüter bestehen abweichend von der allgemeinen Erbfolgeordnung besondere gesetzliche Vorschriften.

In Tirol gilt das Tiroler Höfegesetz, in Kärnten das Kärntner Erbhöfegesetz und in allen anderen Bundesländern das Anerbengesetz.

Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Sondererbfolgebestimmungen ist es, bestimmte mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die sogenannten geschlossenen Höfe (in Tirol), in den übrigen Bundesländern spricht man von den Erbhöfen, in ihrer Einheit zu erhalten, den Betrieb nur einem Rechtsnachfolger – dem sogenannten Anerben – ins Eigentum zu übertragen und zwar zu solchen Bedingungen, die es dem Übernehmer ermöglichen, den Betrieb weiter zu bewirtschaften.

Das Tiroler Höfegesetz gilt nur für die geschlossenen Höfe. Als geschlossener Hof gilt jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet. Die Einlagen der geschlossenen Höfe sind durch die Einlagezahlen von 90000 an aufwärts gekennzeichnet.

Das Tiroler Höferecht besteht aus zwei Teilen, aus einem landesrechtlichen und einem bundesrechtlichen Teil. Der landesrechtliche Teil enthält die Definition des geschlossenen Hofes, die Bestimmungen über die Verfügungsbeschränkungen der Eigentümer an geschlossenen Höfen und die Bestimmungen über das Behördenverfahren. Festgelegt sind in diesem Teil auch die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes und für die Aufhebung der Hofeigenschaft. Voraussetzung für die Neubildung eines geschlossenen Hofes ist unter anderem, dass der Durchschnittsertrag des neu zu bildenden Hofes zur angemessenen Erhaltung von mindestens 2 erwachsenen Personen ausreicht, ohne das Zehnfache eines solchen Ertrages zu überschreiten.

Im zweiten Teil des Tiroler Höferechtes – dem bundesrechtlichen bzw. zivilrechtlichen Teil – sind die sogenannten Erbteilungsvorschriften geregelt.

Grundsätzlich obliegt es den Miterben, den Anerben als Übernehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst zu bestimmen. Erst wenn keine Einigung zustande kommt, sehen die Erbteilungsvorschriften des Tiroler Höfegesetzes stufenförmig aufgebaute Auswahlregeln vor. Der überlebende Ehegatte geht grundsätzlich allen Miterben mit Ausnahme der auf dem Hof aufwachsenden oder aufgewachsenen Nachkommen vor. Unter den Kindern des verstorbenen Hofeigentümers haben diejenigen den Vorrang, die land- oder forstwirtschaftlich ausgebildet sind. Sollten mehrere eine solche Ausbildung genossen haben, kommt derjenige zum Zug, der noch unversorgt ist. Als weitere Auswahlkriterien nennt das Höfegesetz den Verwandtschaftsgrad und das Alter. Bei gleichaltrigen Miterben hat das Verlassenschaftsgericht denjenigen als Anerben zu bestimmen, der als Landwirt am fähigsten ist oder zu werden verspricht.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der nach dem Höfegesetz berufene Anerbe von der Hofübernahme ausgeschlossen werden. So etwa wenn er aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Hof zu bewirtschaften, oder wenn er zur Verschwendung, Trunksucht oder zu Missbrauch von Suchtgiften neigt und dadurch die Gefahr besteht, dass er den Hof abwirtschaftet. Als Anerbe ausgeschlossen werden kann der berufene Anerbe auch dann, wenn er über zwei Jahre ohne Nachricht von seinem Aufenthalt abwesend und eine Rückkehr zweifelhaft ist oder wenn er aufgrund seines Berufes nicht in der Lage ist, den Hof von der Hofstelle aus selbst zu bewirtschaften.

Übernahmswert

Die Miterben hat der Hofübernehmer in Geld abzufinden. Für die Ermittlung dieser Abfindungsbeträge ist der sogenannte Übernahmswert ausschlaggebend. Dieser Wert ist im Einvernehmen festzusetzen. Ist dies nicht möglich, hat das Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes nach billigem Ermessen so festzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann. Dabei ist der Ertragswert des Hofes angemessen zu berücksichtigen.

Versorgungsansprüche

Das Tiroler Höfegesetz sieht auch Versorgungsansprüche für minderjährige Nachkommen bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, längstens aber bis zum Eintritt der Volljährigkeit vor. Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen weitergehende Versorgungspflichten des Hofübernehmers, allerdings müssen diese Versorgungsansprüche der weichenden Kinder mit der Leistungsfähigkeit des Hofes vereinbar sein. Ausgedingsansprüche bestehen auch für den Ehegatten des verstorbenen Hofeigentümers.

Nachtragserbteilung

Wenn der Anerbe innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Erblassers das Eigentum am ganzen Hof oder an Teilen davon auf einen anderen überträgt, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert übersteigt. Die Nachtragserbteilung hat zu unterbleiben, wenn der Anerbe den Erlös innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt für den Erwerb von Ersatzgrundstücken verwendet, oder wenn er sonst betriebsnotwendige Investitionen durchführt. Darüber hinaus findet die Nachtragserbteilung nur auf Antrag der übrigen Miterben des Anerben und deren gesetzlichen Erben statt. Ein derartiger Antrag ist binnen 3 Jahren nach der Einverleibung des Eigentums des Erwerbers zu stellen.

Höfebehörde

Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in Angelegenheiten des ersten Teiles des Tiroler Höfegesetzes als Höfebehörde zuständig. Vor Erlassung eines Bescheides betreffend die Veränderungen am Bestand und Umfang eines geschlossenen Hofes oder die Neubildung eines geschlossenen Hofes bzw. die Aufhebung der Hofeigenschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Landwirtschaftskammer sowie jene Gemeinde anzuhören, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt. Der Bescheid ist der Landwirtschaftskammer und der betreffenden Gemeinde zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erheben können. Auch der Eigentümer eines geschlossenen Hofes, der sich durch die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde als Höfebehörde als beschwert erachtet, kann eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erheben. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich einzubringen.