Aktuelles
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Öffentliche Subventionen
Bund, Länder und Gemeinden unterstützen mit Subventionen meist auf lokaler Ebene zahlreiche private Vorhaben, insbesondere sportliche, kulturelle und wirtschaftliche.
- Der Subventionswerber erbringt dem Subventionsgeber keine korrespondierende Leistung im Sinne eines Leistungsaustausches. Das bestärkt die Meinung, zB der Gemeinde stehe frei, wie sie mit Subventionen umgeht.
Es gibt gesetzlich festgelegte Subventionen zB nach dem Privatschulgesetz oder dem Presseförderungsgesetz.
Überwiegend besteht allerdings keine vergleichbare gesetzliche Grundlage sondern irgendeine interne Richtlinie. Ihre oft wenig klare Anwendung begründet den Eindruck, der Subventionsgeber könne nach Belieben gewähren oder verweigern. - Tatsächlich lässt die Rechtslage der öffentlichen Hand als Subventionsgeber keinen Spielraum. Sie kann keineswegs frei oder gar willkürlich entscheiden. Vielmehr muss sie jeden Subventionswerber, der die gleichen Voraussetzungen erfüllt, gleich subventionieren.
Und der Subventionswerber kann seinen Anspruch gerichtlich einfordern. - Die öffentliche Hand hat nämlich auch als Subventionsgeber den verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Soweit sie auch nur interne Regeln aufstellt oder auch nur eine Praxis handhabt, ist sie daran gebunden (Selbstbindung). Davon kann sie sich auch nicht dadurch befreien, dass sie ausdrücklich festschreibt, ein Recht auf Subvention bestehegrundsätzlich nicht.
Eine solche Verweigerungsklausel hat der OGH zu 10 Ob 23/03k als bloßes „Feigenblatt“ abgetan beim Versuch, den Kompetenzartikel des Bundes-Verfassungsgesetzes zu umgehen. Vielmehr dient die Fiskalgeltung der Grundrechte im Privatrecht gerade der Begründung klagbarer Leistungsansprüche gegen die öffentliche Hand. Die inhaltlich synonymen Grundsätze des Gleichbehandlungsgebots und des Diskriminierungsverbots sorgen dafür, dass einem bestimmten Leistungswerber – bei im Kern gleichen Voraussetzungen – nicht etwas verweigert werden darf, was anderen gewährt wird. Für Verweigerung genügt nicht, dass die Regelung den Rechtsanspruch verneint.
Zu 3 Ob 83/18d befasste sich der OGH damit, dass ein Bundesland einer privaten Einrichtung Kulturförderung verweigert hatte. Er stellt klar, dass die öffentliche Hand, wenn sie Subventionen vergibt, im Rahmen der Vergabekriterien keinen Spielraum hat: Von gehandhabter Praxis, die Subvention bei Vorliegen bestimmter typischer Voraussetzungen zu gewähren, darf sie im Einzelfall nur dann abweichen, wenn besondere sachliche, am Förderungszweck ausgerichtete Gründe dies rechtfertigen; so etwa wenn kein wirtschaftliches Interesse an weiterer Förderung besteht, die Vermögensverhältnisses des Subventionswerbers schlecht sind, im Antrag versucht wird, über das Vorliegen der Voraussetzungen zu täuschen, oder dergleichen. - Die Regeln für die Gewährung und damit auch für die Verweigerung von Subvention müssen objektiv nachprüfbar und sachlich zweckorientiert sein.
Empfehlenswert sind nicht nur qualitative und quantitative Gesichtspunkte. Empfehlenswert ist auch eine zeitliche Ordnung zB Aufteilung des gesamten Subventionsbudgets auf Zeitabschnitte wie Antragstellung und/oder Bedarf nach Quartalen.
Ohne andere Regelung lässt nämlich die Rechtsprechung den Grundsatz der Erschöpfung der Mittel gelten. Wenn die budgetierten Mittel verbraucht sind, gehen spätere Subventionswerber schon deshalb leer aus. Das könnte einen Wettlauf nur um Rechtzeitigkeit auslösen.
Hilfreich erweist sich regelmäßig, die Subvention von ganz konkreter Eigenleistung abhängig zu machen;
Und ausdrücklich klarzustellen, dass es auch zu Rückforderungen kommen kann.
Feber 2020 Josef Klaunzer
Erbschaft
Das Österreichische Recht (insbesondere ABGB) kennt zwar die verschiedenen Begriffe Erbschaft, Verlassenschaft und Nachlass. Allerdings setzt es Verlassenschaft und Nachlass gleich und unterscheidet Erbschaft nur als aus Sicht des Erben gesehen. Die Begriffe brauchen nicht streng auseinander gehalten werden, zumal auch die Rechtsprechung nicht differenziert.
Allgemein
- 1.1. Die Erbschaft (oder auch Verlassenschaft oder Nachlass) ist die Gesamtheit der Vermögensrechte und -pflichten des Erblassers. Diese Vermögensmasse verselbstständigt sich mit dem Tod des Erblassers bis zur Einantwortung zu einem rechtsfähigen Subjekt.
Seine Rechtsnachfolge bestimmt der Erblasser durch letztwillige Verfügung; ohne eine solche das Gesetz. Im Bereich des Pflichtteilsrechtes kann das Gesetz letztwillige Verfügungen auch verdrängen.
Die Rechtsnachfolge als Erbe tritt nicht automatisch ein sondern durch gerichtliche Einantwortung. Voraussetzung dafür ist seine förmliche Erklärung, die Erbschaft anzunehmen, nämlich die so genannte Erbantrittserklärung. Dabei ist zwischen der bedingten und der unbedingten Erbantrittserklärung zu unterscheiden. Bei der Unbedingten übernimmt der Erbe die erblasserischen Schulden ohne Haftungsbeschränkung. Die Bedingten bewirkt eine Haftungsbegrenz mit der Höhe des Wertes der erblasserischen Aktiva. In diesem Falle wird die Erbschaft noch im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens inventarisiert.
Die Rechtsnachfolge als Vermächtnisnehmer erfolgt ohne besondere Förmlichkeiten durch zivilrechtliche Übertragung.
Bloße Namensgebung begründet kein Erbrecht. - 1.2. Häufig verursacht praktische Schwierigkeiten, dass niemand ohne weiteres für die Erbschaft rechtswirksam tätig werden kann, insbesondere nicht auf Bankkonten zugreifen, den PKW abmelden, einen Mietvertrag beenden.
Dem kann dadurch abgeholfen werden, dass die Erben eine Erbantrittserklärung abgeben. Mit Abgabe dieser Erklärung können sie für die Erbschaft tätig werden und die Erbschaft auch nutzen.
Daneben besteht die Möglichkeit, dass das Gericht einen Kurator für die Vertretung der und das Tätigwerden für die Erbschaft bestellt. - 1.3. Im Rechtsbereich der EU gilt nicht das Erbrecht der Staatsangehörigkeit des Erblassers sondern das seines gewöhnlichen Aufenthaltes zum Todeszeitpunkt. Der Erblasser kann aber auch in einer letztwilligen Verfügung festlegen, welches Recht er angewandt haben will.
Auf diese Weise kann der Erblasser durch Rechtswahl bzw. Wahl seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes erbrechtliche Ansprüche steuern, soweit er damit nicht Missbrauch begeht.
- 1.1. Die Erbschaft (oder auch Verlassenschaft oder Nachlass) ist die Gesamtheit der Vermögensrechte und -pflichten des Erblassers. Diese Vermögensmasse verselbstständigt sich mit dem Tod des Erblassers bis zur Einantwortung zu einem rechtsfähigen Subjekt.
Gesetzliche Erbfolge
- 2.1. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem Parantelsystem; innerhalb derselben Parantel nach Köpfen. Für Vorverstorbene treten ihre Nachkommen ein. Fehlen Eintrittsberechtigte, kommt es zu Anwachsung.
Wenn aus der vorrangigen Parantel irgendjemand erbt, kommt von der nächstrangigen niemand zum Zuge.
Die erstberechtigten Erben sind die Kinder.
Der ehelichen Verwandtschaft ist außereheliche gleichgestellt, der leiblichen solche durch Adoption. -
2.2. Neben den Verwandten ist gesetzlich erbberechtigt die/der Ehe- bzw. eingetragene LebenspartnerIn; nämlich neben Kindern zu 1/3, neben den Eltern zu 2/3, sonst zur Gänze.
Zusätzlich gebührt ihr/ihm ein gesetzliches Vorausvermächtnis, insbesondere in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben; und unter Umständen ein Unterhaltsanspruch. - 2.3. Fehlen gesetzliche Erben, kann der/die LebensgefährteIn (= ohne eingetragene Partnerschaft) zum Zuge kommen; ohne solche/n ein etwaiger Vermächtnisnehmer; zu allerletzt der Staat.
Auch ohne Erbrecht hat der/die LebensgefährteIn das Recht, ein Jahr lang in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben. - 2.4. Nahestehenden Personen kann ein sogenanntes Pflegevermächtnis zustehen, nämlich eine Abgeltung ihrer pflegerischen Tätigkeit.
- 2.5. Zu erwähnen ist die Regelung des § 14 WEG für gemeinsames Wohnungseigentum.
- 2.1. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem Parantelsystem; innerhalb derselben Parantel nach Köpfen. Für Vorverstorbene treten ihre Nachkommen ein. Fehlen Eintrittsberechtigte, kommt es zu Anwachsung.
Letztwillige Verfügung
Die letztwillige Verfügung geht dem Gesetz vor, soweit sie nicht Pflichtteilsansprüche schmälert.
- 3.1. Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser jemanden mit seinem ganzen Vermögen oder einer Quote bedenkt.
Der Bedachte heißt Erbe. Auf ihn gehen nicht nur die positiven Werte sondern auch die Verbindlichkeiten über.
Als negatives Testament bezeichnet man eine Verfügung, die ausdrücklich jemand als Erben ausschließt. -
3.2. Eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser jemandem einen konkreten Vermögenswert z.B. eine körperliche Sache oder Forderung zukommen lässt, heißt Kodizill. Das Stück selbst heißt Vermächtnis oder Legat, der Bedachte Vermächtnisnehmer oder Legatar.
Selbstverständlich kann die letztwillige Verfügung Testament und Kodizill zugleich sein. Überhaupt spielt die Bezeichnung der Verfügung keine Rolle sondern kommt es auf den Inhalt an. - 3.3. Für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung bestehen Formvorschriften.
Die gebräuchlichste Form ist die selbst handschriftlich ge- und unterschriebene Urkunde. Das Anführen des Datums ist nicht erforderlich, empfiehlt sich aber zum Zwecke der zeitlichen Einordnung.
Eine nicht selbst handschriftlich geschriebene Urkunde (sondern z.B. mit Maschine oder von einer anderen Person handschriftlich) müssen der Erblasser selbst und zusätzlich mindestens drei Zeugen unterschreiben. Dazu muss der Erblasser selbst handschriftlich anführen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Während seines Anführens und Unterschreibens müssen alle Zeugen anwesend sein.
Die Zeugen müssen ihre Unterschrift auf die Urkunde selbst setzen (und nicht z.B. auf das Kuvert) und bei ihrer Unterschrift selbst handschriftlich einen auf ihre Eigenschaft als Zeuge hinweisenden Zusatz anführen. Ihre Identität muss in der Urkunde genannt sein, zumindest durch Vor- und Schreibname und Geburtsdatum, allenfalls auch Adresse und/oder Beruf, wobei sie diese Daten nicht selbst handschriftlich anbringen müssen. An die Zeugen bestehen einige Anforderungen; insbesondere Mindestalter 18 Jahre, können nicht Verfügungen zum eigenen Gunsten und dem naher Verwandter bezeugen.
Eine private mündliche letztwillige Verfügung ist entgegen früherer Rechtslage nicht mehr allgemein möglich, sondern nur noch bei Gericht bzw. beim Notar oder als Notverfügung.
Weiters zu erwähnen sind die gerichtliche und notarielle letztwillige Verfügung; und die Sondervorschriften z.B. für besachwaltete Personen und Analphabeten. - 3.4. Für den ausdrücklichen Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist eine gleiche Form einzuhalten wie für eine Errichtung. Ohne ausdrücklichen Widerruf beseitigt eine neuere Verfügung die frühere nur in den abändernden Punkten und belässt nicht neu geregelte Punkte weiter aufrecht. Weiters erlöschen letztwillige Verfügungen insoweit, als dass das Angehörigenverhältnis endet; insbesondere für den/die früheren EhepartnerIn durch Ehescheidung. 1.5. Der Erblasser kann Ersatz- und /oder Nacherben bzw. –vermächtnisnehmer bestimmen.
- 3.1. Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser jemanden mit seinem ganzen Vermögen oder einer Quote bedenkt.
Pflichtteil
Das Gesetz bestimmt zwingend, dass der Erblasser gewissen Personen etwas zukommen lassen muss; es sei denn er kann sie aus gesetzlichen Gründen enterben. Die Enterbung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erfolgen. Die Voraussetzungen dafür sind streng.
- 4.1. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen und die/der Ehe- und eingetragene LebenspartnerIn.
- 4.2. Die Höhe des Pflichtteiles beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Der Erblasser kann Pflichtteilsberechtigte, zu denen er nie oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor seinem Tod nicht in einem üblichen familiären Nahverhältnis stand, auf die halbe Quote setzen. - 4.3. Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich nur ein solcher in Geld, also nicht auf eine Quote der (gesamten) Erbschaft oder ein konkretes Erbschaftsstück. Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch allerdings auf jede Weise erfüllen, wie z.B. durch Übertragung eines konkreten Vermögenswertes, auch durch Begünstigung aus einer Privatstiftung.
Der Pflichtteilsberechtigte kann gewisser Schenkungen des Erblassers an Dritte in die Bemessungsgrundlage eingerechnet verlangen. Das kann dazu führen, dass ihm der beschenkte Dritte Zahlung leisten muss. Andererseits kann sich der Pflichtteilsberechtigte selbst erhaltene Schenkungen anrechnen lassen müssen.
Verfahren
Nach Österreichischem Recht wird der Erbe nicht automatisch Rechtsnachfolger, sondern erst durch ein gerichtliches Verfahren, und wenn er eine Erbantrittserklärung abgibt.
Traditionell führt das Verfahren ein öffentlicher Notar als Gerichtskommissär durch. Entgegen der allgemeinen Meinung ist ihm das allerdings nicht vorbehalten. Vielmehr können die Erben selbst insbesondere mit Hilfe eines Rechtsanwalts das Abhandlungsverfahren schriftlich durchführen.
- 5.1. Vorerst, nämlich recht kurze Zeit nach dem Tod des Erblassers, erfolgt die Todesfallaufnahme. Dabei handelt es sich um eine erste Erfassung seiner familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse für eine erste Beurteilung, wer erbberechtigt oder auch aus sonstigen Gründen dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen ist.
Im Weiteren folgt das Verlassenschaftsverfahren.
Schließlich erlässt das Gericht verschiedene Beschlüsse; insbesondere den Einantwortungsbeschluss, mit dem der Erbe Eigentümer der Erbschaft in allen positiven und negativen Bestandteilen wird, und allenfalls erforderliche zur Verfügungsberechtigung über einzelne Vermögenswerte wie z.B. Bankkonten und KFZ-Abmeldung. - 5.2. Der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens schließt nicht aus, dass im Weiteren jemand anderer die Erbschaft oder Teile davon fordern kann. Das Verlassenschaftsverfahren ist ein recht formelles und knappes, um möglichst zügig Ordnung in die Rechtsnachfolge zu bringen. Es beseitigt nicht etwaige bessere Rechte von Personen, die am Verfahren nicht teilnahmen.
Für erbrechtliche Ansprüche sollte vorsichtshalber eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der relevanten Umstände beachtet werden, auch wenn eine 30-Jahres-Frist ab dem Tod des Erblassers offen stehen kann. - 5.3. Etwaige Schritte außerhalb der Abhandlung bzw. nachher sind nicht mehr Teil des Verlassenschaftsverfahrens.
Das bedeutet einerseits, dass klarzustellen ist, wer diese Schritte unternimmt, (Das muss nicht der abhandelnde Notar sein.), und andererseits, dass dafür separate Kosten anfallen.
Ein häufiger solcher zusätzlicher Schritt ist die Durchführung im Grundbuch.
Ebenso ein zusätzlicher Schritt ist ein Erbteilungsübereinkommen, mit dem die Erben die Aufteilung der Erbschaft bzw. deren Teile unter sich regeln. Häufig schließen sie ein solches schon während des Abhandlungsverfahrens. - 5.4. Zu seiner Absicherung bzw. Abklärung von Schulden kann der Erbe die Einberufung der Erbschaftsgläubiger verlangen. Dabei werden diese durch ein öffentliches Edikt aufgerufen, sich zu melden.
Andererseits können Erbschaftsgläubiger zur Abgrenzung der Erbschaft als ihren Haftungsfonds die Nachlassseparation erwirken. Dann können die Gläubiger des Erben erst nach den Gläubigern des Erblassers auf die Erbschaft zugreifen. - 5.5. Bei geringer Erbschaft oder deren Überschuldung ist eine vereinfachte Erledigung des Verfahrens möglich.
- 5.1. Vorerst, nämlich recht kurze Zeit nach dem Tod des Erblassers, erfolgt die Todesfallaufnahme. Dabei handelt es sich um eine erste Erfassung seiner familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse für eine erste Beurteilung, wer erbberechtigt oder auch aus sonstigen Gründen dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen ist.
Kosten
- 6.1. Das Honorar des Notars für die Todesfallaufnahme und das Abhandlungsverfahren ist im Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) (BGBl 108/1971) geregelt und wird vom Gericht bestimmt.
Das Honorar für Schritte außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens wie insbesondere zur Erbteilung und grundbücherlichen Eintragung richtet sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG) und den Allgemeine Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte (AHK). - 6.2. Für das Verlassenschaftsverfahren fällt Gebühr nach dem Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz (GGG) an;
wenn sich in der Erbschaft Liegenschaftsbesitz befindet, Grunderwerbsteuer und für die Eintragung im Grundbuch gerichtliche Antrags- und Eintragungsgebühr.
- 6.1. Das Honorar des Notars für die Todesfallaufnahme und das Abhandlungsverfahren ist im Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) (BGBl 108/1971) geregelt und wird vom Gericht bestimmt.
Jänner 2017 Josef Klaunzer
Rechtsschutzversicherung
Allgemeines
Die Rechtsschutzversicherung dient dazu, die Kosten für die Verfolgung eigener rechtlicher Ansprüche und für die Abwehr rechtlicher Ansprüche Dritter zu tragen. Dritter in diesem Sinne kann auch die öffentliche Hand sein wie z.B. in gerichtlichen und behördlichen Strafverfahren. Kosten in diesem Sinne sind vor allem die für den eigenen Rechtsanwalt, die dem Gegner für seinen Rechtsanwalt zu ersetzenden, die Gebühren und Kosten der Gerichte und Behörden, für Sachverständige und Dolmetsche.
Umfang
- 2.1. Auch wenn der Versicherer sein Produkt mit einer noch so umfassenden Formulierung
bezeichnet, deckt die Versicherung immer nur gewisse Bereiche ab. Es gibt keine
„All-inclusive-Versicherung“. Jede Versicherung setzt sich aus einzelnen Bausteinen
zusammen. Auch alle gängigen Bausteine zusammen belassen noch erhebliche Bereiche
unversichert.
Die Bausteine finden sich in den
- Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB)
- Ergänzende Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB)
- Sonderbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (SRB)
Diese Bedingungen werden immer wieder mehr oder weniger geändert und dann den Neuverträgen zu Grunde gelegt. In Altverträge können solche Änderungen nicht einseitig eingreifen.
Möglich sind auch ganz individuell ausverhandelte Verträge.
- 2.2. Die ARB beschreiben im Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen insbesondere im Artikel
7, was ganz grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, also unabhängig
vom einzelnen Baustein.
- 2.3. Die ARB zählen im Abschnitt Besondere Bestimmungen (ab Artikel 17) die einzelnen
Bausteine auf. Und jeder Baustein beschreibt wieder für seinen Bereich, was versichert
ist und was aus dem an sich versicherten Bereich doch nicht versichert ist.
- 2.4. Für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist ausgehend von den ARB
zu prüfen:
- welche Auseinandersetzungen entstehen könnten, für die dann Versicherungsschutz bestehen soll, und welche Bausteine nach dem Abschnitt Besondere Bestimmen dafür erforderlich sind;
- welche Bereiche im konkreten Baustein (ab Artikel 17) doch nicht versichert sind;
- ob die nicht versicherten Bereiche zusätzlich durch ERB, SRB oder gar individuelle Vereinbarung versichert werden können;
- was schon nach dem Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist aus zeitlichen, geografischen und insbesondere sachlichen (Artikel 7) Gründen.
- 2.1. Auch wenn der Versicherer sein Produkt mit einer noch so umfassenden Formulierung
bezeichnet, deckt die Versicherung immer nur gewisse Bereiche ab. Es gibt keine
„All-inclusive-Versicherung“. Jede Versicherung setzt sich aus einzelnen Bausteinen
zusammen. Auch alle gängigen Bausteine zusammen belassen noch erhebliche Bereiche
unversichert.
Häufige Deckungslücken,
die weitgehend geschlossen werden können.
- 3.1. Für bereits eingetretene Fälle kann eine Versicherung nicht mehr abgeschlossen werden. Für einige Bereiche besteht eine gewisse Wartefrist ab Vertragsabschluss.
- 3.2. Inländische Verträge decken meistens nur inländische Versicherungsfälle.
- 3.3. Die Mitversicherung von Kindern setzt häusliche Gemeinschaft voraus und endet grundsätzlich mit deren Volljährigkeit, teilweise auch erst mit Beendigung des 25. Lebensjahres.
- 3.4. Streitigkeiten gegen die Rechtsschutzversicherung
- 3.5. Streitigkeiten gegen Mitversicherte
- 3.6. Ehescheidungs- und damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Auseinandersetzungen
- 3.7. der Großteil des Verlassenschaftsverfahrens
- 3.8. im Immobilien-Rechtsschutz: Streitigkeiten mit Miteigentümern und innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft
- 3.9. Streitigkeiten aus Gesellschafts- und Vereinsverhältnissen
- 3.10. insbesondere für den betrieblichen Bereich von Bedeutung: Streitigkeiten aus Immaterialgüterrecht, aus Wettbewerbsrecht, aus Handelsvertreter-recht, in Abgabensachen
- 3.11. Ein Arbeitgeber sollte näher prüfen, inwieweit Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmern gedeckt sind. Nicht gedeckt sind insbesondere Verfahren, die der Betriebsrat aus der Sonderlegitimation nach § 54 ASGG führt.
- 3.12. vorsätzlich rechtswidrig herbeigeführte Versicherungsfälle
Einzelfragen
- 4.1. Die Abwehr von gegnerischen Schadenersatzforderungen fällt nicht in die Rechtsschutzversicherung. Dafür braucht es eine Haftpflichtversicherung für die etwaige Schadenersatzpflicht. Dementsprechend wichtig ist eine Haftpflichtversicherung wie z.B. in der Haushaltsversicherung. Dabei muss klar sein, dass die Haushaltsversicherung nur einen Teilbereich von möglichen Schadenersatzpflichten abdeckt.
- 4.2. Der Versicherungsfall ist der Versicherung sofort, vollständig und richtig zu melden; auch um sich unnötige Streitigkeiten mit der Versicherung zu ersparen.
- 4.3. Die Versicherung kann nur sehr eingeschränkt Deckung mit der Begründung ablehnen, es bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Insbesondere darf sie dafür kaum der gerichtlichen Beweiswürdigung vorgreifen.
- 4.4. Nach einer EU-Vorgabe steht die Wahl des Rechtsanwaltes grundsätzlich den Versicherten frei, darf also nicht die Versicherung den Rechtsanwalt vorgeben. Im geringen Umfang kann sie dieses freie Wahlrecht allerdings durch Tarifgestaltung begrenzen.
- 4.5. Die Versicherung deckt nur die Kosten eines am Gerichts-/Behördenort ansässigen Rechtsanwalts. Gem. ihren Tarifordnungen können Rechtsanwälte für Tätigkeiten insbesondere Verhandlungen außerhalb des Ortes ihres Kanzleisitzes zusätzliche Kosten verrechnen.
- 4.6. Wenn ein Verfahren nicht durch hoheitliche Entscheidung sondern Vergleich/Absprache beigelegt wird, muss für die Übernahme von Kosten vorher die Versicherung gefragt werden.
- 4.7. Die Deckungssumme sollte mindestens EUR 20.000,00 betragen. In Zivilstreitigkeiten geht es nämlich um die Kosten beider Seiten samt Gerichts- und häufig auch Sachverständigen- und Dolmetschgebühren. Zu prüfen sind etwaige Streitwertgrenzen; also ob die Versicherungen Streitigkeiten nur bis zu einem gewissen Streitwert deckt, darüber auch nicht teilweise.
Oktober 2014 Josef Klaunzer
Redaktionsgeheimnis
Ende 2010 ging durch die Medien, in Österreich sei das Redaktionsgeheimnis gefährdet. Anlass war ein gerichtlicher Auftrag an den ORF, nicht veröffentlichtes Material an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. In einem Erneuerungsverfahren hob der Oberste Gerichtshof (OGH) den Herausgabeauftrag auf. (13 Os 130/10 g)
Der OGH löste die Frage nicht als solche des Redaktionsgeheimnisses.
Das Redaktionsgeheimnis ist in § 31 MedienG (Mediengesetz) festgelegt. Es räumt Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht ein, in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Dieses Recht darf nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Herausgabeverpflichtung oder Beschlagnahme von Unterlagen. (Umgehungsverbot)
Für das Strafverfahren bestimmt § 157 StPO (Strafprozessordnung) grundsätzlich gleiches. Nach § 144 StPO gilt das Umgehungsverbot allerdings dann nicht, wenn die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtigt ist.
Wesentlich ist, dass das Redaktionsgeheimnis nur dem Zeugen zugute kommt. Nicht darauf berufen kann sich die Partei eines Zivilverfahrens oder der Beschuldigte eines Strafverfahrens. Der Beschuldigte ist allerdings ohnehin weder zur Aussage noch zur Wahrheit verpflichtet.
§§ 109 bis 115 StPO ermöglichen die Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen nicht nur beim Beschuldigten sondern auch bei Dritten; im Konkreten beim ORF.
Seine Entscheidung zu Gunsten des ORF stützt der OGH nicht auf § 31 MedienG. Er schützt nicht das Redaktionsgeheimnis. Er hält sogar ausdrücklich fest, dass der Beschuldigte nicht den Schutz des Redaktionsgeheimnisses genießt. Er argumentiert mit § 144 Abs. 3 StPO. Nach dieser Bestimmung besteht das Umgehungsverbot dann nicht, wenn die betreffende Person selbst der Tat dringend verdächtig ist. Daraus folgert er: Da der befasste ORF-Mitarbeiter nicht dringend verdächtig sei, kann der ORF nicht zur Herausgabe des Materials verpflichtet werden.
Diese Begründung überrascht, als dass "die betreffende Person" im Sinne von § 144 Abs. 3 StPO der Beschuldigte selbst ist, und nicht die Person, die die Unterlagen herausgeben soll. In der StPO wird nämlich der Beschuldigte grundsätzlich als Beschuldigter bezeichnet und nicht als "betroffene Person".
Im Ergebnis steht die Wirksamkeit des Redaktionsgeheimnisses weitgehend zur Disposition der Staatsanwaltschaft. Sie hat es in der Hand, eine Person als Beschuldigten oder als Zeugen zu führen. Sie hat in der Hand, den Verdacht als dringend oder nicht dringend zu qualifizieren.
Jedenfalls war das Problem für den ORF erledigt. An der rechtlichen Lage änderte sich nichts.
In diesem Zusammenhang sei § 54 StPO erwähnt.
Dort wird dem Beschuldigten und seinem Verteidiger untersagt, nicht öffentliche Informationen aus dem Strafverfahren, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter enthalten, zu veröffentlichen, wenn dadurch schutzwürdigende Geheimhaltungsinteressen anderer Beteiligter verletzt würden.
Diese Bestimmung stellt also auf den Beschuldigten und seinen Verteidiger ab, nicht aber auf sonstige Personen wie z.B. einen Journalisten.
Weiters von Bedeutung ist das DSG (Datenschutzgesetz).
Bei diesem kommt es regelmäßig auf die Abwägung der Interessen an. Beim öffentlichen Interesse an der Information tritt das private Interesse an Geheimhaltung regelmäßig zurück. Und die Qualifizierung, was von öffentlichem Interesse ist, eröffnet genauso großen Spielraum bzw. lässt sich genauso wenig objektiv vornehmen wie die Interessenabwägung.
März 2011
Recht am eigenen Bild
Zufolge der heute vielfältigen Aufnahme- und Verbreitungsmöglichkeiten kommen immer öfter und weiter Lichtbilder von Personen in Umlauf, die das nicht wollen.
§ 78 UrhG schützt das Recht am eigenen Bild.
Demnach ist die Veröffentlichung unzulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Grundsätzlich fordert das Gesetz also nicht die Zustimmung zur Veröffentlichung. Allerdings sieht die Rechtsprechung solche berechtigte Interessen recht schnell betroffen. Verletzt sind sie jedenfalls dann, wenn die abgebildete Person, allenfalls durch das mediale Umfeld oder einen Begleittext, in einem schiefen Licht erscheint. Das gilt auch dann, wenn der schlechte Eindruck sehr wohl den Tatsachen entspricht.
Die abgebildete Person kann natürlich der Veröffentlichung zustimmen. Die Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen; z.B. indem sich jemand gezielt dem Fotografen in einer Situation stellt, von der bekannt ist, dass die Lichtbilder veröffentlicht werden, z.B. bei Eventfotografie.
Die Zustimmung kann widerrufen werden.
Dafür stellt die Rechtsprechung nur geringe Anforderungen.
§ 78 UrhG räumt der in ihren Rechten verletzten Person einen Anspruch auf Unterlassung ein; allenfalls auch auf Beseitigung und Urteilsveröffentlichung.
Diese Bestimmung begründet allerdings keinen Anspruch auf finanziellen Ersatz.
Zu weiteren und insbesonders finanziellen Ansprüchen können andere Gesetze verhelfen, z.B. § 1328 a ABGB bei Verletzung der Privatsphäre, § 1330 ABGB bei Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung, § 7 MedG bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, § 1041 ABGB einen Verwendungsanspruch.
Das Recht am eigenen Bild ist dann eingeschränkt, wenn es um Tatsachen von rechtlich anerkanntem Informationsinteresse geht.
Dazu, inwieweit schon das Aufnehmen des Lichtbildes oder dessen nur private Verwendung das Recht am eigenen Bild verletzt, besteht keine klare Rechtslage.
In einem Verfahren im Zusammenhang mit Lichtbildern von Prominenten in der deutschen Boulevardpresse ließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Berufung auf Artikel 8 MRK (Schutz der Privatsphäre) einen engen Bereich erkennen, der jeder Störung durch andere entzogen ist. In diesem höchst privaten Bereich erscheint schon das Aufnehmen selbst rechtswidrig.
Juli 2010