Der Arbeitsunfall – Verwaltungsstrafen
Die vorhergehenden Teile beschäftigen sich mit der Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (nur bei Vorsatz) sowie dem Regressrecht der Sozialversicherungsträger (dafür besteht üblicherweise eine Haftpflichtversicherung). Dritter relevanter Bereich, der bei Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber letztlich immer Thema bleibt, ist die Frage, ob die Schutzvorschriften entsprechend eingehalten wurden. Das Arbeitsinspektorat überprüft bei einem Arbeitsunfall, wie sich dieser ereignet hat, und ob sämtliche Schutzvorschriften eingehalten wurden. Sollte der Arbeitsinspektor zum Schluss kommen, dass Schutzvorschriften verletzt wurden, hat er eine Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu stellen. Diese hat die Angelegenheit dann näher zu prüfen und gegebenenfalls auch eine Strafe zu verhängen. Hier ist der Maßstab
Der Arbeitsunfall – Regressverfahren
Wie zuletzt betreffend den Arbeitsunfall und das Dienstgeberhaftungsprivileg ausgeführt, bedarf es für eine Haftung gegenüber einem Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erleidet, einen Vorsatz des Arbeitgebers. Ein solcher wird im Regelfall nicht vorliegen, sodass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber im Regelfall keine Ansprüche durchsetzen wird können. Anders verhält es sich allerdings mit den Sozialversicherungsträgern. Die AUVA (Unfallversicherungsanstalt) sowie die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) bzw. sonstige Sozialversicherungsträger, die allenfalls Zahlungen aufgrund des Arbeitsunfalls zu leisten haben, können sich losgelöst vom Dienstgeberhaftungsprivileg beim Dienstgeber regressieren. Hierfür bedarf es keines Vorsatzes, sondern grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit kann in der Praxis tatsächlich auch bei einem Unfall realistisch vorliegen. Dies
Wohnungseigentum und Rechtsnachfolge im Todesfall
Beim Wohnungseigentum gibt es bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen, also der Frage, wer die Eigentumswohnung nach dem Tod erhält, einige aus dem Wohnungseigentumsgesetz resultierende Besonderheiten zu beachten. Es ist zu unterscheiden, ob die Eigentumswohnung im Eigentum einer Person alleine steht, oder aber Eigentümerpartnerschaft besteht, also die Wohnung im Eigentum zweier Personen steht. Befindet sich die Eigentumswohnung im Eigentum einer Person, kann mit einem Testament (oder Vermächtnis) die Rechtsnachfolge geregelt werden. Wird keine letztwillige Verfügung getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Zu beachten ist, dass eine Eigentumswohnung höchstens zwei Personen (Eigentümerpartnerschaft) gehören kann. Ist hingegen eine Eigentümerpartnerschaft an der Eigentumswohnung begründet, sieht §
Der Arbeitsunfall – Dienstgeberhaftungsprivileg
Leider kommt es im Arbeitsalltag auch zu Arbeitsunfällen. Losgelöst davon, dass dadurch auch langfristige Ausfälle des Arbeitsnehmers resultieren können, wobei der Arbeitnehmer in diesem Fall auch dementsprechend schwer verletzt ist, stellen sich daraus gewisse Haftungsfragen: - Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer - Haftung des Arbeitgebers gegenüber AUVA und ÖGK (Regressrecht) - Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafverfahren Dieses Thema kann durchaus ausufernd besprochen und diskutiert werden. Für die Website wird es dreigeteilt entsprechend der obigen Aufzählung. Zum Dienstgeberhaftungsprivileg: Mit Einführung der Verpflichtung des Arbeitgebers, Unfallversicherungsbeiträge abzuführen, wurde ihm auch eine Privilegierung hinsichtlich der Haftung eingeräumt. – Das sogenannte Dienstgeberhaftungsprivileg. Dieses besagt, dass der Arbeitgeber nur bei Vorsatz dem
Kündigungsfristen – Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe
Nach der Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter an jene der Angestellten, welche letztendlich mit 01.10.2021 in Kraft getreten ist, hat sich die Frage gestellt, wann eine Branche vorliegt, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) überwiegen, und wer dafür beweispflichtig ist. Eine solche Branche darf nämlich nach § 1159 Abs 2 ABGB abweichende Regelungen im Kollektivvertrag festlegen. Diese Frage hat insbesondere den Bereich der Hotellerie und Gastronomie betroffen. Im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe hat sich bereits vor Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmung eine Regelung befunden, wonach das unbefristete Arbeitsverhältnis mit 14-tägiger Kündigungsfrist gelöst