Kündigung in der Kurzarbeit
Die aktuelle Situation mit COVID-19 bringt einige arbeitsrechtliche Herausforderungen mit sich. Das Instrument der Kurzarbeit wurde „wiederbelebt“ und wird von vielen Unternehmen genutzt. Dennoch steht oftmals das Thema der Kündigung von Mitarbeitern im Raum. Die Frage der Zulässigkeit von Kündigungen während aufrechter Kurzarbeit ist aktuell äußerst präsent. Die Rechtsprechung dazu muss sich erst entwickeln. Wesentlich ist dazu auch, dass die Kurzarbeit zum einen ein arbeitsrechtliches Thema ist, zum anderen auch ein Thema der Kurzarbeitsbeihilfe.
Die Rechtsmeinungen dazu gehen in verschiedene Richtungen:
Zulässigkeit von Kündigungen
Nach einer Meinung sind Kündigungen aus arbeitsrechtlicher Sicht auch während aufrechter Kurzarbeit (sowohl von Mitarbeitern, die sich in Kurzarbeit befinden, als auch von Mitarbeitern, die nicht in Kurzarbeit befindliche sind, jedoch im Betrieb allgemein Kurzarbeit installiert ist), weiterhin zulässig. Hier ist auf die konkreten individuellen Vereinbarungen mit den Mitarbeitern Bedacht zu nehmen.
In dieser Konstellation tut sich allerdings das Thema der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS auf. Es empfiehlt sich sohin dringend, ausgehend von dieser Rechtsansicht, dennoch vor Ausspruch einer Kündigung im Vorfeld zu überprüfen, ob die Kriterien für die Gewährung der Förderungen (weiterhin) erfüllt sind, um nicht die gesamte Kurzarbeit samt Förderungen zu gefährden, und schlimmstenfalls Rückforderungen von Seiten des AMS zu riskieren.
Unwirksamkeit von Kündigungen
Eine andere Meinung vertritt die Ansicht, dass die Kurzarbeitvereinbarung dazu führt, dass eine Kündigung an sich unzulässig ist. Kündigungen können nach dieser Rechtsansicht erst dann ausgesprochen werden, wenn die Kurzarbeit beendet ist. Bei Mitarbeitern, die selbst in Kurzarbeit befindlich waren, ist ausgehend von dieser Rechtsansicht auch die Behaltefrist im Anschluss an die Kurzarbeit noch abzuwarten, bevor eine Kündigung überhaupt wirksam ausgesprochen werden kann.
Eine Kündigung, die zuvor ausgesprochen wird, jedoch das Beschäftigungsverhältnis erst nach Ende der Kurzarbeit bzw. Sperrfrist auflösen würde, ist nach dieser Rechtsansicht ebenfalls unwirksam.
Die Folgen einer unwirksamen Kündigung sind für das Unternehmen äußerst unerfreulich. Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin wäre weiterhin und durchgehend beschäftigt. Im Falle eines Gerichtsverfahrens, bei dem die Entscheidung oftmals erst viele Monate später rechtskräftig wird, wäre für den Zeitraum dazwischen eine entsprechende Nachzahlung zu leisten (wobei hier gewisse Anrechnungsverpflichtungen bestehen). Alternativ kann sich der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin auch dazu entscheiden, die Auflösung an sich zu akzeptieren, und dafür Schadenersatz geltend zu machen.
Es empfiehlt sich sohin im Vorfeld zu angedachten Kündigungen während der Kurzarbeit die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung nochmals abzuklären und entsprechende Varianten und Möglichkeiten durchzubesprechen.