Der Arbeitsunfall – Regressverfahren
Wie zuletzt betreffend den Arbeitsunfall und das Dienstgeberhaftungsprivileg ausgeführt, bedarf es für eine Haftung gegenüber einem Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erleidet, einen Vorsatz des Arbeitgebers. Ein solcher wird im Regelfall nicht vorliegen, sodass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber im Regelfall keine Ansprüche durchsetzen wird können. Anders verhält es sich allerdings mit den Sozialversicherungsträgern. Die AUVA (Unfallversicherungsanstalt) sowie die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) bzw. sonstige Sozialversicherungsträger, die allenfalls Zahlungen aufgrund des Arbeitsunfalls zu leisten haben, können sich losgelöst vom Dienstgeberhaftungsprivileg beim Dienstgeber regressieren. Hierfür bedarf es keines Vorsatzes, sondern grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit kann in der Praxis tatsächlich auch bei einem Unfall realistisch vorliegen. Dies
Wohnungseigentum und Rechtsnachfolge im Todesfall
Beim Wohnungseigentum gibt es bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen, also der Frage, wer die Eigentumswohnung nach dem Tod erhält. Dabei gibt es einige aus dem Wohnungseigentumsgesetz resultierende Besonderheiten zu beachten. Es ist zu unterscheiden, ob die Eigentumswohnung im Eigentum einer Person alleine steht, oder aber Eigentümerpartnerschaft besteht, also die Wohnung im Eigentum zweier Personen steht. Befindet sich die Eigentumswohnung im Eigentum einer Person, kann mit einem Testament (oder Vermächtnis) die Rechtsnachfolge geregelt werden. Wird keine letztwillige Verfügung getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Zu beachten ist, dass eine Eigentumswohnung höchstens zwei Personen (Eigentümerpartnerschaft) gehören kann. Ist hingegen eine Eigentümerpartnerschaft an der Eigentumswohnung