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Oktober 2024

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Nach der Angleichung der Kündigungsfristen für Arbeiter an jene der Angestellten, welche letztendlich mit 01.10.2021 in Kraft getreten ist, hat sich die Frage gestellt, wann eine Branche vorliegt, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) überwiegen, und wer dafür beweispflichtig ist. Eine solche Branche darf nämlich nach § 1159 Abs 2 ABGB abweichende Regelungen im Kollektivvertrag festlegen. Diese Frage hat insbesondere den Bereich der Hotellerie und Gastronomie betroffen. Im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe hat sich bereits vor Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmung eine Regelung befunden, wonach das unbefristete Arbeitsverhältnis mit 14-tägiger Kündigungsfrist gelöst

In nahezu jedem Mietvertrag befindet sich eine sogenannte Wertsicherungsklausel. Eine solche ist Voraussetzung und Grundlage dafür, dass während des Mietverhältnisses eine Anpassung des Mietzins erfolgen darf. Geknüpft wird eine solche Wertsicherungsklausel meistens an einen von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex. Eine solche Wertsicherungsklausel ist grundsätzlich (vor allem bei längerer Vertragslaufzeit) durch das legitime Bedürfnis des Vermieters, das Entgelt an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen und damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren, gerechtfertigt. (RIS-Justiz RS0132652) Handelt es sich beim Vermieter um einen Unternehmer und beim Mieter um einen Konsumenten, sodass auf das Mietverhältnis das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) anzuwenden ist, sind einige Besonderheiten zu beachten, damit eine