(neue) Begründungspflicht von Kündigungen
Kündigungen an sich sind lediglich an Fristen und Terminen gebunden. Sofern diese eingehalten werden, bedarf es für eine Kündigung grundsätzlich keiner Begründung. Nach aktuellem Stand ist sowohl im Angestelltengesetzt (für Angestellte) als auch im ABGB (für Arbeiter) die Regelung mittlerweile praktisch ident, nämlich, dass eine Kündigung (sofern eine zulässige abweichende Regelung nicht vereinbart wurde) unter Einhaltung einer sechs-wöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende möglich ist. Die Kündigungsfristen steigen mit der Zeit entsprechend den gesetzlichen Regelungen an. – In Kollektivverträgen sind teilweise ebenfalls Regelungen dazu enthalten. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und ist mit Zugang wirksam. Vom Zeitpunkt des Zugangs ist dann die Kündigungsfrist zu