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September 2023

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Mit 01. Oktober 2021 wurden die Kündigungsfristen von Arbeitern an die der Angestellten angepasst. Es gelten sohin gleichartige Modalitäten für die Kündigungen. Es bestehen Ausnahmen für Saisonbrachen, wobei insbesondere im Gastgewerbe strittig ist, ob es sich dabei um eine Saisonbranche im Sinne der diesbezüglichen Regelungen handelt. Es wurde sowohl von Seiten der Gewerkschaft als auch von Seiten der Wirtschaftskammer ein entsprechender Antrag gestellt, der jeweils negativ vom Obersten Gerichtshofs behandelt wurde. Es ist sohin weiterhin nicht höchstgerichtlich geklärt, ob das Gastgewerbe nun eine Saisonbranche im Sinne dieser Regelung ist, so dass die entsprechenden Ausnahmebestimmungen im Kollektivvertrag gelten, oder nicht. Es tun sich in