Aufhebung der Hofeigenschaft
Um einen geschlossenen Hof im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes neu zu bilden, ist ein Durchschnittsertrag des neu zu bildenden Hofes zur angemessenen Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen erforderlich. Verliert ein geschlossener Hof etwa durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände überhaupt dauernd die Eignung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen, so ist auf Antrag des Eigentümers von der Höfebehörde die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen. Nach einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind die persönlichen Verhältnisse des Hofeigentümers bei der Prüfung der Ertragskraft des Hofes nicht maßgebend. Ebenso unerheblich ist es nach