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März 2011

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Ende 2010 ging durch die Medien, in Österreich sei das Redaktionsgeheimnis gefährdet. Anlass war ein gerichtlicher Auftrag an den ORF, nicht veröffentlichtes Material an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. In einem Erneuerungsverfahren hob der Oberste Gerichtshof (OGH) den Herausgabeauftrag auf. (13 Os 130/10 g) Der OGH löste die Frage nicht als solche des Redaktionsgeheimnisses. Das Redaktionsgeheimnis ist in § 31 MedienG (Mediengesetz) festgelegt. Es räumt Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht ein, in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders