Der Arbeitsunfall – Dienstgeberhaftungsprivileg
Leider kommt es im Arbeitsalltag auch zu Arbeitsunfällen. Losgelöst davon, dass dadurch auch langfristige Ausfälle des Arbeitsnehmers resultieren können, wobei der Arbeitnehmer in diesem Fall auch dementsprechend schwer verletzt ist, stellen sich daraus gewisse Haftungsfragen.
– Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
– Haftung des Arbeitnehmers gegenüber AUVA und ÖGK (Regressrecht)
– Verwaltungsstrafen und gerichtliche Strafverfahren
Dieses Thema kann durchaus ausufernd besprochen und diskutiert werden. Für die Website wird es dreigeteilt entsprechend der obigen Aufzählung.
Zum Dienstgeberhaftungsprivileg:
Mit Einführung der Verpflichtung des Arbeitgebers, Unfallversicherungsbeiträge abzuführen, wurde ihm auch eine Privilegierung hinsichtlich der Haftung eingeräumt. – Das sogenannte Dienstgeberhaftungsprivileg.
Dieses besagt, dass der Dienstgeber nur bei Vorsatz dem Dienstnehmer gegenüber haftet.
Vorsatz wird bei einem Unfall üblicherweise nicht vorliegen.
Einem Arbeitgeber ist es üblicherweise kein Anliegen, dass sich seine Arbeitnehmer verletzen. Er hat diese gegebenenfalls zu ersetzen durch neue Arbeitnehmer oder durch Aufstockung der Stunden bereits bestehender Arbeitnehmer mit den damit zusammenhängenden Zuschlägen für Mehr- und Überstunden.
Er hat aber auch Entgeltfortzahlung für einen verletzten Arbeitnehmer zu leisten und dann nach Genesung dafür zu sorgen, dass die Eingliederung wieder reibungslos erfolgen kann.
All dies führt schon dazu, dass Arbeitsunfälle mit entsprechenden Verletzungsfolgen und Ausfällen für den Arbeitgeber unerwünschte Ereignisse sind und damit ein Vorsatz des Arbeitgebers im Regelfall ausfällt.
Freilich kann aber im Einzelfall tatsächlich auch Vorsatz vorliegen, wovon aber im Regelfall nicht davon ausgegangen werden kann.
Wenn nun der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Schadenersatz klagt, kann sich der Arbeitgeber stets auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen. In einem Arbeitsgerichtsverfahren hat der Arbeitgeber hier doch sehr gute Karten, zumal ein Vorsatz im Regelfall eben nicht vorliegen wird.
Die Klage wäre dann dementsprechend abzuweisen und hätte der Arbeitnehmer die Verfahrenskosten zu tragen.
Grundsätzlich kommt auch im Falle eines Vorsatzes ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in Betracht. Damit muss sich der Arbeitgeber aber nur dann beschäftigen, wenn ihm tatsächlich im Einzelfall ein Vorsatz vorzuwerfen und nachzuweisen sein sollte.
Fazit: Gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in derartigen Konstellationen aufgrund des Dienstgeberhaftungsprivilegs eine doch recht komfortable Position in einem Gerichtsverfahren.