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Der Gesetzgeber hat ein Schutzgesetz für „begünstigte Behinderte" eingeführt, das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Es sind hier gewisse Schutzregelungen enthalten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung von Beschäftigungsverhältnissen. Das Sozialministeriumservice ist dafür zuständig, über den sogenannten „Behindertenstatus“ zu entscheiden. Liegt eine Beeinträchtigung von mehr als 50% vor, wird ein entsprechender Bescheid erlassen, der dann den Schutz aus dem BEinstG begründet. Es ist hier rechtlich sinnvoll, den Arbeitgeber von der Zuerkennung des „Begünstigtenstatus" in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitgeber hat ab einer gewissen Größe eine sogenannte „Ausgleichstaxe" zu bezahlen, wenn er nicht eine gewisse Anzahl an begünstigten Behinderten beschäftigt. Jeder begünstigte Behinderte erspart dem Arbeitgeber

Der mit Wirkung vom 01.11.2024 in Kraft getretene neue gemeinsame Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe hat mit 01.05.2025 weitere Änderungen gebracht. Diese Neuerungen betreffen vor allem die Lohn- und Gehaltsordnung. Es werden nunmehr österreichweit aufgrund der Dienstzeit einheitlich 5-Jahressprünge eingeführt, die zu einer kollektivvertraglichen Erhöhung des Mindestlohns um jeweils 2,5 % führen. Weiters wird die Anrechnung von „Vordienstzeiten“ neu geregelt. Es wird dabei zwischen Vordienstzeiten und Branchenerfahrung unterschieden. Berücksichtigt werden können stets nur entweder Vordienstzeiten oder Branchenerfahrung. Die Anrechnung von Branchenerfahrung ist nur bei Hilfskräften möglich. Bei den übrigen Lohngruppen sind allfällige Vordienstzeiten anzurechnen, wobei als Vordienstzeiten nur Zeiten gelten, die

Die vorhergehenden Teile beschäftigen sich mit der Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (nur bei Vorsatz) sowie dem Regressrecht der Sozialversicherungsträger (dafür besteht üblicherweise eine Haftpflichtversicherung). Dritter relevanter Bereich, der bei Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber letztlich immer Thema bleibt, ist die Frage, ob die Schutzvorschriften entsprechend eingehalten wurden. Das Arbeitsinspektorat überprüft bei einem Arbeitsunfall, wie sich dieser ereignet hat, und ob sämtliche Schutzvorschriften eingehalten wurden. Sollte der Arbeitsinspektor zum Schluss kommen, dass Schutzvorschriften verletzt wurden, hat er eine Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu stellen. Diese hat die Angelegenheit dann näher zu prüfen und gegebenenfalls auch eine Strafe zu verhängen. Hier ist der Maßstab

Wie zuletzt betreffend den Arbeitsunfall und das Dienstgeberhaftungsprivileg ausgeführt, bedarf es für eine Haftung gegenüber einem Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erleidet, einen Vorsatz des Arbeitgebers. Ein solcher wird im Regelfall nicht vorliegen, sodass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber im Regelfall keine Ansprüche durchsetzen wird können. Anders verhält es sich allerdings mit den Sozialversicherungsträgern. Die AUVA (Unfallversicherungsanstalt) sowie die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) bzw. sonstige Sozialversicherungsträger, die allenfalls Zahlungen aufgrund des Arbeitsunfalls zu leisten haben, können sich losgelöst vom Dienstgeberhaftungsprivileg beim Dienstgeber regressieren. Hierfür bedarf es keines Vorsatzes, sondern grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit kann in der Praxis tatsächlich auch bei einem Unfall realistisch vorliegen. Dies

Beim Wohnungseigentum gibt es bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen, also der Frage, wer die Eigentumswohnung nach dem Tod erhält, einige aus dem Wohnungseigentumsgesetz resultierende Besonderheiten zu beachten. Es ist zu unterscheiden, ob die Eigentumswohnung im Eigentum einer Person alleine steht, oder aber Eigentümerpartnerschaft besteht, also die Wohnung im Eigentum zweier Personen steht. Befindet sich die Eigentumswohnung im Eigentum einer Person, kann mit einem Testament (oder Vermächtnis) die Rechtsnachfolge geregelt werden. Wird keine letztwillige Verfügung getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Zu beachten ist, dass eine Eigentumswohnung höchstens zwei Personen (Eigentümerpartnerschaft) gehören kann. Ist hingegen eine Eigentümerpartnerschaft an der Eigentumswohnung begründet, sieht §