Familienzeitbonus – Papamonat
Am 1. März 2017 ist das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit, kurz Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), in Kraft getreten. (BGBl I 53/2016) Damit sollen erwerbstätige Väter, wobei darunter neben dem leiblichen Vater auch Adoptivväter und Dauerpflegeväter zu verstehen sind, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich der Familie widmen (z.B. in Form des „Papamonats“), eine finanzielle Unterstützung erhalten.
Der Oberste Gerichtshof hat sich gehäuft mit den Voraussetzungen für den Familienzeitbonus beschäftigt und damit einige Klarstellungen getroffen. Neben einer exakten und rechtzeitigen Beantragung des Familienzeitbonus ist während dem gesamten Bezugszeitraum genau darauf zu achten, dass sämtliche Voraussetzungen an jedem einzelnen Tag vorliegen.
Ganz aktuell wurde das FamZeitbG mit BGBl I 115/2023 vom 12. Oktober 2023 novelliert und werden Erleichterungen für den Bezug des Familienzeitbonus eingeführt. Diese Änderungen treten mit 1. November 2023 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Oktober 2023 anzuwenden.
Die Anspruchsdauer beträgt 28, 29, 30 oder 31 Tage und hat dieser Zeitraum zwischen dem Tag der Geburt und ab dem 01. November 2023 dem 121. (bisher 91.) ab dem Tag der Geburt zu liegen. Auf der Website des Bundeskanzleramtes gibt es unter „Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner“ einen eigenen „Rechner für den Familienzeitbonus“, der als Hilfe für die Berechnung des Anspruchszeitraumes herangezogen werden kann (Kinderbetreuungsgeld (bundeskanzleramt.gv.at).
Einen Anspruch auf Familienzeitbonus hat ein Vater nur, wenn (§ 2 Abs 1 FamZeitbG)
– für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und auch tatsächlich bezogen wird,
– er sowie der andere Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben,
– er sich im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet,
– er, der andere Elternteil und das Kind im gemeinsamen Haushalt leben,
– „er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchschädigend auswirken“ (§ 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG), und
– er, das Kind und der andere Elternteil sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Der einmal beantragte Anspruchszeitraum konnte bisher nachträglich nicht mehr abgeändert werden. Die „Sanierung“ bzw. Anpassung eines Antrages war daher nicht möglich. Nunmehr wird ebenfalls ab 01. November 2023 eingeführt, dass die Anspruchsdauer binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden kann. Von der früheren ständigen, strengen Rechtsprechung (den Gesetzesmaterialien folgend), dass bei Fehlen auch nur einer Voraussetzung auch an nur einzelnen Tagen, die Rückzahlung bzw. Rückforderung des gesamten Bonus zu erfolgen hat, sohin eine anteilige Auszahlung des Familienzeitbonus nicht vorgesehen sei, ist der Oberste Gerichtshof mittlerweile abgegangen. In der Entscheidung 10 ObS 161/21f ist der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus besteht, wenn der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit unterbricht, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG fehlt. Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof in den nachfolgenden Entscheidungen 10 ObS 60/22d und 10 ObS 109/22k bestätigt.