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Der Arbeitsunfall – Verwaltungsstrafen

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Der Arbeitsunfall – Verwaltungsstrafen

Die vorhergehenden Teile beschäftigen sich mit der Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (nur bei Vorsatz) sowie dem Regressrecht der Sozialversicherungsträger (dafür besteht üblicherweise eine Haftpflichtversicherung).

Dritter relevanter Bereich, der bei Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber letztlich immer Thema bleibt, ist die Frage, ob die Schutzvorschriften entsprechend eingehalten wurden.

Das Arbeitsinspektorat überprüft bei einem Arbeitsunfall, wie sich dieser ereignet hat, und ob sämtliche Schutzvorschriften eingehalten wurden.

Sollte der Arbeitsinspektor zum Schluss kommen, dass Schutzvorschriften verletzt wurden, hat er eine Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu stellen. Diese hat die Angelegenheit dann näher zu prüfen und gegebenenfalls auch eine Strafe zu verhängen.

Hier ist der Maßstab dem Arbeitgeber bzw. dem zuständigen Mitarbeiter (im Regelfall Geschäftsführer oder verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher) doch viel strenger als in Hinblick auf die Haftung dem verunfallten und verletzten Arbeitnehmer oder auch im Falle des Regresses den Sozialversicherungsträgern gegenüber.

Die Rechtsprechung ist diesbezüglich durchaus streng und pönalisiert oftmals auch Verhalten, das dem Verantwortlichen (Geschäftsführer oder verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher) auch nur in irgendeiner Form zuzurechnen ist.

Sofern Unterweisungen beispielsweise lediglich pauschal dokumentiert werden, wie etwa „Unterweisung Handhabe Maschine“ (oder Ähnliches) wird schwer zu überprüfen sein, wie diese Unterweisung tatsächlich ausgesehen hat. Wenn dann ein Unfall aufgrund einer fehlerhaften Bedienung der Maschine erfolgt, ist es für den Arbeitgeber bzw. den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen schwer zu beweisen, dass er alles eingehalten hat, was an Schutzvorschriften einzuhalten ist.

Der Maßstab, der hier angesetzt wird, ist ein strenger. Es wird sohin oftmals so sein, dass ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wird, bei dem letztlich auch Strafen verhängt werden.

Es ist möglich, derartige Straferkenntnisse zu bekämpfen. Vor den (üblicherweise zuständigen) Landesverwaltungsgerichten wird dann eine weitere Prüfung erfolgen müssen.

Ratsam ist aber jedenfalls, alles zu dokumentieren, was in Hinblick auf die Schutzvorschriften gemacht wird. Insbesondere sollten Unterweisungen entsprechend detailliert erfolgen.

Es sollten auch Vorkehrungen getroffen werden, dass Schutzmechanismen nicht umgangen werden können – dies ist oftmals der Vorwurf, der übrig bleibt. Es muss auch Vorkehrung dafür getroffen werden, dass Arbeitnehmer Schutzvorkehrungen nicht umgehen können.

Es ist Verpflichtung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Schutzvorschriften eingehalten werden, Schutzkleidung getragen wird usw.

Fazit:

Im Vergleich zur Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (nur bei Vorsatz) und in Hinblick auf die Regressforderungen der Sozialversicherungsträger (üblicherweise Haftpflichtversicherung vorhanden) bleibt für den Arbeitgeber bzw. den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen das Thema der Verwaltungsstrafen bei jedem Arbeitsunfall präsent und wesentlich. Hier ist es oftmals schwierig, dem strengen Maßstäben der Rechtsprechung zu entkommen. Bei vielen Arbeitsunfällen bleibt daher leider oftmals im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Losgelöst davon bleibt ein allfälliges gerichtliches Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Hinzuweisen sei darauf, dass Gerichte an verurteilende Straferkenntnisse gebunden sind, und dann nicht davon ausgehen dürfen, dass ein strafrechtlich relevantes Verschulden nicht vorliege.