Der Arbeitsunfall – Regressverfahren
Wie zuletzt betreffend den Arbeitsunfall und das Dienstgeberhaftungsprivileg ausgeführt, bedarf es für eine Haftung gegenüber einem Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erleidet, einen Vorsatz des Arbeitgebers. Ein solcher wird im Regelfall nicht vorliegen, sodass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber im Regelfall keine Ansprüche durchsetzen wird können.
Anders verhält es sich allerdings mit den Sozialversicherungsträgern. Die AUVA (Unfallversicherungsanstalt) sowie die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) bzw. sonstige Sozialversicherungsträger, die allenfalls Zahlungen aufgrund des Arbeitsunfalls zu leisten haben, können sich losgelöst vom Dienstgeberhaftungsprivileg beim Dienstgeber regressieren.
Hierfür bedarf es keines Vorsatzes, sondern grober Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit kann in der Praxis tatsächlich auch bei einem Unfall realistisch vorliegen. Dies ist streng zu prüfen.
Für den Arbeitgeber ist der Unterschied zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz aber aus einem einfachen Grund heraus äußerst relevant:
Es besteht üblicherweise eine Haftpflichtversicherung, die im Schadenfall einzutreten hat. Diese wird aber aufgrund der üblichen Klauseln dann nicht in den Schadenfall eintreten, wenn der Arbeitgeber Vorsatz zu verantworten hat.
Bei grober Fahrlässigkeit hingegen greift die Versicherung, und hat die Versicherung dann den Schaden entsprechend zu regulieren.
Es zeigt sich sohin, dass den Sozialversicherungsträgern gegenüber für den Arbeitgeber relevant ist, dass man ihm keinen Vorsatz vorwerfen kann. Nur bei Vorsatz tritt eine Haftpflichtversicherung nicht in den Schadenfall ein (vorausgesetzt, in der Polizze sind die üblichen Klauseln enthalten). Jede andere Verschuldensform führt zum Eintritt der Haftpflichtversicherung und Regulierung durch diese.
Der Arbeitgeber muss sich dann allenfalls damit auseinandersetzen, ob die Haftpflichtversicherung bei Häufung derartiger Vorfälle das Vertragsverhältnis auflösen möchte, und er sich dementsprechend um eine neue Versicherung kümmern muss.
Freilich ist es aber losgelöst davon im Interesse des Arbeitgebers gelegen, derartige Vorfälle sauber abzuwickeln. Der Arbeitgeber möchte schon alleine mit Mitarbeitern, wie auch Versicherungsträgern nicht unnötig in Diskussionen geraten. Auch im Hinblick auf die Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat und allfällige Verwaltungsstrafen, ist das Verhalten des Arbeitgebers durchaus relevant (dazu aber im nächsten Teil). Es zeigt sich also, dass hinsichtlich des Regressrechtes der Sozialversicherungsträger für den Arbeitgeber relevant ist, dass ein Vorsatz nicht vorzuwerfen ist. Es tritt dann eben üblicherweise die Haftpflichtversicherung in den Schadenfall ein, sodass der Arbeitgeber losgelöst von einem allfälligen Selbstbehalt keinerlei Haftungen zu übernehmen hat.