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April 2026

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Konkurrenzklauseln beschränken Arbeitnehmer (im Gegensatz zu Konkurrenzverboten, die während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gelten) nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in seinem weiteren Tätigwerden. Die Regelungen dazu befinden sich in § 36 Abs. 1 Angestelltengesetz (AngG) bzw. § 2c Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Konkurrenzklauseln beschränken Arbeitnehmer in einer nachfolgenden selbstständigen oder unselbstständigen Konkurrenztätigkeit. Damit eine Konkurrenzklausel greift, muss diese wirksam vereinbart werden und unterliegt besonderen Voraussetzungen. So muss der Arbeitnehmer volljährig sein, darf sich die Beschränkung der Tätigkeiten nur auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen, darf höchstens einen Zeitraum von einem Jahr umfassen und zu keiner unbilligen Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers führen. Weitere Voraussetzung ist, dass der