Entlassung
Eine Entlassung kann seine Tücken haben. Es ist penibel darauf zu achten, dass die Vorgehensweise bei der Entlassung richtig erfolgt. Hier sind 3 Punkte besonders relevant: 1. Entlassungsausspruch: Eine Entlassung muss nachweislich ausgesprochen werden. Sie wirkt mit Zugang (!). Sollte ein Entlassung nicht zugehen (Stichwort: empfangsbedürftige Willenserklärung), ist sie faktisch nicht erfolgt. In Gerichtsverfahren tut sich oftmals die Diskussion auf, ob überhaupt eine Entlassung ausgesprochen wurde (bzw. zugegangen ist). Es empfiehlt sich daher Schriftlichkeit (mit Zustellnachweis bzw. persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Vermerk von 2 Personen, dass die Entlassung ausgesprochen wurde). 2. Unverzüglichkeit: Eine Entlassung muss unverzüglich ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass die Entlassung direkt nach Kenntnis des
