Begünstigte Behinderung
Der Gesetzgeber hat ein Schutzgesetz für „begünstigte Behinderte" eingeführt, das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Es sind hier gewisse Schutzregelungen enthalten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung von Beschäftigungsverhältnissen. Das Sozialministeriumservice ist dafür zuständig, über den sogenannten „Behindertenstatus“ zu entscheiden. Liegt eine Beeinträchtigung von mehr als 50% vor, wird ein entsprechender Bescheid erlassen, der dann den Schutz aus dem BEinstG begründet. Es ist hier rechtlich sinnvoll, den Arbeitgeber von der Zuerkennung des „Begünstigtenstatus" in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitgeber hat ab einer gewissen Größe eine sogenannte „Ausgleichstaxe" zu bezahlen, wenn er nicht eine gewisse Anzahl an begünstigten Behinderten beschäftigt. Jeder begünstigte Behinderte erspart dem Arbeitgeber