Befristung und Probezeit – Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe
Grundsätzlich muss ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit (befristetes Beschäftigungsverhältnis) nicht kalendermäßig begrenzt sein, sondern liegt auch dann vor, wenn die Dauer annähernd feststeht, der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (RIS-Justiz RS0028403) Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sieht jedoch unter Punkt 21. b. vor, dass als befristete Arbeitsverhältnisse nur solche gelten, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt wird. Die Bezeichnung „Schluss der Saison" bzw. „Ende der Saison" gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, das dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe unterliegt, gelten