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Konkurrenzklausel

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Konkurrenzklausel

Konkurrenzklauseln beschränken Arbeitnehmer (im Gegensatz zu Konkurrenzverboten, die während des aufrechten Arbeitsverhältnisses gelten) nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in seinem weiteren Tätigwerden.

Die Regelungen dazu befinden sich in § 36 Abs. 1 Angestelltengesetz (AngG) bzw. § 2c Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

Konkurrenzklauseln beschränken Arbeitnehmer in einer nachfolgenden selbstständigen oder unselbstständigen Konkurrenztätigkeit.

Damit eine Konkurrenzklausel greift, muss diese wirksam vereinbart werden und unterliegt besonderen Voraussetzungen.

So muss der Arbeitnehmer volljährig sein, darf sich die Beschränkung der Tätigkeiten nur auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen, darf höchstens einen Zeitraum von einem Jahr umfassen und zu keiner unbilligen Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers führen.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (bei einem Abschluss einer Konkurrenzklausel ab dem 29.12.2015) das zwanzigfache der ASVGHöchstbeitragsgrundlage (ohne Sonderzahlungen) (für 2025: brutto EUR 4.300,00) überschreitet.

Wurde eine Konkurrenzklausel wirksam vereinbart, stellt sich dann in weiterer Folge die Frage, ob diese bei Aufnahme einer konkurrierenden Tätigkeit des ehemaligen Arbeitnehmers auch greift und geltend gemacht werden kann.

Dies hängt davon ab, wie das Beschäftigungsverhältnis geendet hat. Beendet der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis, ohne dass den Arbeitnehmer daran ein Verschulden trifft, oder beendet der Arbeitnehmer mit einem berechtigten vorzeitigen Austritt das Beschäftigungsverhältnis, kann die Konkurrenzklausel nicht geltend gemacht werden.

Bei einer einvernehmlichen Auflösung ist die Geltendmachung der Konkurrenzklausel grundsätzlich möglich.

Wurde die Konkurrenzklausel wirksam vereinbart und kann diese geltend gemacht werden, stellt sich letztlich noch die Frage, welche Ansprüche der Arbeitgeber geltend machen kann.

Oft wird im Dienstvertrag eine Konventionalstrafe bei Verstößen gegen die Konkurrenzklausel vereinbart. In diesem Fall kann der Arbeitgeber auch nur diese Konventionalstrafe geltend machen. Die Konventionalstrafe darf das sechsfache des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts (ohne Sonderzahlungen) nicht übersteigen. Weiters unterliegt die Konventionalstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Wurde keine Konventionalstrafe vereinbart, kann der Arbeitgeber Erfüllung bzw. Unterlassung sowie Schadenersatz des tatsächlich entstandenen Schadens geltend machen.

Sowohl die Vereinbarung als auch letztendlich die erfolgreiche Geltendmachung einer Konkurrenzklausel unterliegt daher einigen rechtlichen Hürden und empfiehlt es sich, rechtzeitig rechtliche Unterstützung beizuziehen.