Hotel- und Gastgewerbe – Lohn- und Gehaltsordnung NEU
Der mit Wirkung vom 01.11.2024 in Kraft getretene neue gemeinsame Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe hat mit 01.05.2025 weitere Änderungen gebracht. Diese Neuerungen betreffen vor allem die Lohn- und Gehaltsordnung.
Es werden nunmehr österreichweit aufgrund der Dienstzeit einheitlich 5-Jahressprünge eingeführt, die zu einer kollektivvertraglichen Erhöhung des Mindestlohns um jeweils 2,5 % führen.
Weiters wird die Anrechnung von „Vordienstzeiten“ neu geregelt.
Es wird dabei zwischen Vordienstzeiten und Branchenerfahrung unterschieden. Berücksichtigt werden können stets nur entweder Vordienstzeiten oder Branchenerfahrung.
Die Anrechnung von Branchenerfahrung ist nur bei Hilfskräften möglich. Bei den übrigen Lohngruppen sind allfällige Vordienstzeiten anzurechnen, wobei als Vordienstzeiten nur Zeiten gelten, die facheinschlägig und gleichwertig sind und die im Hotel- und Gastgewerbe nach einer absolvierten Ausbildung erbracht wurden.
Lehrzeiten sind anzurechnen, sofern das Lehrverhältnis ohne Unterbrechung in ein Dienstverhältnis im selben Betrieb übergeht.
Die genauen Regelungen und Grenzen der Anrechnung von Vordienstzeiten bzw. der Anrechnung von Branchenerfahrung bei Hilfskräften befindet sich in Punkt XIII. und weiters in Punkt XVI. des Kollektivvertrags.
Neu ist insbesondere, dass bei einer Anrechnung von Branchenerfahrung von insgesamt 10 Jahren Hilfskräfte in die Lohngruppe 4 einzustufen sind. Die Anrechnung von Branchenerfahrung hat jedoch keine Auswirkung auf das Dienstalter (Dienstzeitstaffel).
Von der Neuregelung ausgenommen sind Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens 20 Jahren (einschließlich einer allfälligen Lehrzeit) zum 30.04.2025. Für diese gilt das alte Lohnsystem weiter.
Da die Regelungen ab 01.05.2025 (mit Ausnahme bei langjähriger Dienstzeit) gelten, werden auch bestehende Beschäftigungsverhältnisse auf ihre richtige Einstufung zu überprüfen bzw. neu zu bewerten sein. Eine Verringerung der Grundentlohnung darf dadurch jedoch nicht erfolgen.
Bei einer Unterentlohnung drohen neben arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen auch Lohn- und Sozialdumping-Strafen. Um dem zu entgehen, wird empfohlen, die Bewertungen der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.