DIENSTZETTEL – NEU
Aufgrund einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (2019/1152) wurden nunmehr im österreichischen Recht mit Wirksamkeit vom 28.03.2024 Änderungen unter anderem betreffend den Dienstzettel vorgenommen.
Schon bisher hat nach § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Pflicht des Arbeitgebers bestanden, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen.
Eine Ausnahme hat bislang für Arbeitsverhältnisse, deren Dauer höchstens einen Monat betragen hat, gegolten. Diese Ausnahme ist weggefallen und ist nunmehr auch für Arbeitsverhältnisse, die kürzer als einen Monat dauern, ein Dienstzettel auszuhändigen.
Nach wie vor ist der Dienstzettel grundsätzlich schriftlich in Papierform auszuhändigen. Neu ist allerdings, dass der Arbeitnehmer wählen kann, dass ihm dieser in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird. Nach den Erläuternden Bemerkungen ist Voraussetzung, dass „die Informationen für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält“ (3871/A XXVII. GP 12).
Neu ist weiters, dass der Dienstzettel inhaltlich im Vergleich zur alten Rechtslage weitere Informationen zu enthalten hat. Zusätzlich erforderlich sind:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Sitz des Unternehmens
- kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistungen (und nicht mehr nur die vorgesehene Verwendung)
- Überstundenvergütung, und Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts
- gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
- Angabe des Trägers der Sozialversicherung
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
- gegebenenfalls Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
Auch bei Dienstzetteln bei Auslandstätigkeiten gibt es einzelne inhaltliche Änderungen, auf die jedoch in diesem Artikel nicht näher eingegangen wird.
Die inhaltlichen Neuerungen gelten für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 28. März 2024 abgeschlossen werden. Dienstzettel für schon davor bestehende Arbeitsverträge müssen daher nicht angepasst werden.
Im Unterschied zur früheren Gesetzeslage sind während der Dauer der Beschäftigung sich ergebende Änderungen nicht mehr innerhalb eines Monats, sondern unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens, schriftlich mitzuteilen.
Bislang war das Nicht-Ausstellen eines Dienstzettels sanktionslos. Nunmehr wird in § 7a AVRAG die Nicht-Aushändigung eines Dienstzettels als Verwaltungsstrafe sanktioniert.
Die Höhe der Verwaltungsstrafe beträgt EUR 100,00 bis zu EUR 436,00, wobei bei mehr als 5 betroffenen Arbeitnehmern innerhalb von 3 Jahren Strafen von EUR 500,00 bis EUR 2.000,00 vorgesehen sind.
Wird nach der Einleitung des Strafverfahrens ein Dienstzettel nachweislich ausgehändigt und liegt ein geringes Verschulden vor, so ist von einer Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. Dies wird insbesondere bei einem erstmaligen Verstoß anzunehmen sein.
§ 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG regelt das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Nur die die inhaltlichen Änderungen des Dienstzettels regelnden Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 6 gelten für ab dem 28. März 2024 abgeschlossene Arbeitsverträge. Die übrigen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsstrafbestimmung, gelten demnach jedoch auch für bereits vorher abgeschlossene Arbeitsverhältnisse.
Nach wie vor besteht keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, der alle im Dienstzettel zu enthaltenden Angaben enthält.
Da einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgeber unterfertigt ist, auch eine höhere Beweiskraft zukommt, wird empfohlen, schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen. Weiterer Vorteil ist nunmehr auch, dass so Verwaltungsstrafen vermieden werden können.