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Dezember 2025

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Zeitausgleich und Urlaub haben für Arbeitnehmer dieselbe Wirkung – frei zu haben. Folglich wird bei Arbeitnehmern oft nicht zwischen Urlaub und Zeitausgleich unterschieden. Tritt allerdings vor oder während einem Urlaub oder Zeitausgleich eine Erkrankung ein, bestehen wesentliche Unterschiede. Erkrankt ein Arbeitnehmer vor Antritt des vereinbarten Urlaubs, berechtigt dies zum Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung, zumal dies als wichtiger Grund angesehen wird. Erkrankt ein Arbeitnehmer während vereinbarten Urlaubs, befindet sich in § 5 Urlaubsgesetz eine Regelung, dass Krankenstandzeiten nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet werden. Diese Nicht-Anrechnung ist jedoch an mehrere Voraussetzungen gebunden: Die Erkrankung des Arbeitnehmers hat länger als 3 Kalendertage gedauert, wurde weder vorsätzlich