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April 2024

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Aufgrund einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates aus dem Jahr 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (2019/1152) wurden nunmehr im österreichischen Recht mit Wirksamkeit vom 28.03.2024 Änderungen unter anderem betreffend den Dienstzettel vorgenommen. Schon bisher hat nach § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) die Pflicht des Arbeitgebers bestanden, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Eine Ausnahme hat bislang für Arbeitsverhältnisse, deren Dauer höchstens einen Monat betragen hat, gegolten. Diese Ausnahme ist weggefallen und ist nunmehr auch für Arbeitsverhältnisse, die kürzer als einen Monat