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Klaunzer, Klausner & Flatscher
Rechtsanwälte
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Arbeitsrecht

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Im Arbeitsrecht unterstützen wir insbesondere bei der Erstellung von Arbeitsverträgen. Wir beraten Dienstgeber und -nehmer im Zusammenhang mit sämtlichen, arbeitsrechtlichen Fragestellungen wie beispielsweise Kündigungen oder Entlassungen. Darüber hinaus vertreten wir unsere Mandanten in Gerichtsverfahren, Verfahren vor dem Sozialministeriumservice, in Verwaltungsstrafverfahren und GPLB-Prüfungen (Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen).

Das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG), BGBL 459/1993, hat die Verpflichtung für (nicht öffentliche) Dienstgeber gebracht, schriftliche Aufzeichnungen des Inhaltes des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer zu übergeben – dies in Form eines Dienstzettels oder in Form eines Dienstvertrages; diese Bestimmung ist am 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

Ein Dienstzettel ist eine schriftliche Mitteilung des Dienstgebers an den Dienstnehmer über den Inhalt des mündlich abgeschlossenen Dienstvertrages; es ist somit eine einseitige Erklärung.

Demgegenüber ist ein Dienstvertrag die Vereinbarung in Schriftform, die von beiden Seiten zu unterfertigen ist.

Das AVRAG regelt den notwendigen Inhalt dieser schriftlichen Aufzeichnungen wie folgt:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin
  • gewöhnlicher Arbeits(einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(einsatz)orte
  • allfällige Einstufung in ein generelles Schema (z.B. innerhalb der kollektivvertraglichen Lohntabelle)
  • vorgesehene Verwendung
  • Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn, weitere Entgeltbestandteile, wie z.B. Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts
  • Ausmass des jährlichen Erholungsurlaubes
  • vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers
  • Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.
  • welche Mitarbeitervorsorgekasse (Abfertigung neu)