Strafen im Sportrecht
Vereins- und Verbandsstrafen
Verbandsstrafen wie insbesondere Geldstrafen und Sperre sind nicht Strafen im strafrechtlichen Sinne sondern zivilrechtliche Pönalen. Sie dienen der Durchsetzung der Regeln und Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie sind Ausfluss der Vereinsautonomie.
Ihre Verhängung muss in einem fairen Verfahren erfolgen. Sie müssen im Verhältnis zum verletzten Rechtsgut und bezogen auf das sanktionierte Fehlverhalten angemessen, dürfen also nicht übertrieben sein. Der strafbare Sachverhalt muss genau geregelt sein.
Das staatliche Gericht kann zur Überprüfung angerufen werden. Und dieses kann die Strafe beseitigen, wenn die genannten Grundsätze nicht beachtet wurden.
Beispielsweise haben Gerichte mehrjährige Sperren von Leichtathleten wegen Dopings als unverhältnismässig aufgehoben, weil sie faktisch zum Ende der Laufbahn und damit der Berufsausübung geführt hätten.
Spiel- und Wettkampfstrafen
Spiel-/Wettkampfstrafen sind die unmittelbare Sanktionierung durch den Schiedsrichter/das Kampfgericht während des Wettbewerbes, insbesondere wegen Regelverstössen.
Sie beruhen auf der Amtsgewalt des Schiedsrichters. Sie sind gar nicht oder nur sehr beschränkt durch Rechtsmittel anfechtbar. Fehlentscheidungen im Zuge des Verlaufes des Wettbewerbes müssen hingenommen werden. Andernfalls käme es zu unerträglichen Verzögerungen und Unsicherheiten über das Wettbewerbsergebnis.
Soweit auf die Schiedsrichterentscheidung andere wie z.B. Verbandsstrafen aufbauen, ist die Schiedsrichterentscheidung sehr wohl überprüfbar.
Gerichtliche und behördliche Strafen
Auch gerichtliche und behördliche Strafen können drohen. Zu denken ist etwa an eine Körperverletzung durch ein ungewöhnlich grobes Foul oder zufolge mangelhafter Absicherung einer Gefahrenstelle der Sportanlage/Rennstrecke.
Behördlich strafbar sein können Beleidigungen und Ehrenkränkungen, das Missachten zeitlicher Schranken für Veranstaltungen, das Erregen öffentlichen Ärgernisses nach Polizeigesetzen.