Monopolisierung und Machtbefugnisse

Das bereits beschriebene Ein-Platz-Prinzip führt faktisch zu einem Monopol.

Auch wenn theoretisch mehrere Welt-, nationale und Landesverbände nebeneinander bestehen könnten, ist das nicht der Fall. Ein neuer Verband hat tatsächlich keine Chance sich gegen den bestehenden zu etablieren. Dazu müsste er ja kurzfristig die meisten und jedenfalls wichtige Vereine aus dem bestehenden System heraus lösen und auf seine Seite ziehen können, was unvorstellbar ist.

Auch bei neuen Sportarten setzt sich früher oder später ein Verband durch. Mehrere Parallelorganisationen würden auch Verunsicherung und Verwirrung begründen, wie z.B. im Boxen und Snowboarden. Faktisch bestimmt also ein einzelner/der Weltverband die Kriterien für den Wettbewerb bis zur untersten Vereinsebene. Er bestimmt damit die Gestaltung der Sportanlage, die Auswahl der Sportgeräte, die Bedingungen der Teilnahme. Er bestimmt dadurch vorallem auch, dass der einzelne Sportler nicht teilnehmen kann, ohne einem Verein anzugehören, der in seine Hirarchie eingeordnet ist.

Machtbefugnisse

Damit eröffnen sich dem Verband/Verein enorme Machtbefugnisse; nicht nur im sportlichen Bereich sondern auch wirtschaftlich.

  • Er legt Teilnahme-/Antrittsgebühren fest, für die oft keine Gegenleistung ersichtlich ist.
  • Er entscheidet über die Bedingungen und Voraussetzungen der Teilnahme am Wettbewerb und an Wettbewerbsserien, wie z.B. der (Fussball)Bundesliga. Und er bestimmt damit über die Einnahmequelle und Marketingchancen des Vereins.
  • Er bewertet und vergibt und veranstaltet Wettbewerbe. Damit entscheidet er über Einnahmequellen des Vereines. Damit bestimmt er auch die Möglichkeiten des Sportlers, wo und wann dieser an einem Wettbewerb teilnehmen kann; und beeinflusst damit auch dessen Möglichkeit, seinen Marktwert zu steigern.
  • Er bestimmt die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen der einzelne Sportler am Wettbewerb teilnehmen kann und damit dessen Sport- und Vermarktungschancen.
  • Die Teilnahme am Wettbewerb ist durchwegs von der Mitgliedschaft in einem Verein abhängig. Der Sportler muss also einem Verein beitreten, wobei er kaum viel Auswahlmöglichkeit hat und damit also auch die Bedingungen des Vereines akzeptieren muss. Er muss überhaupt erst von einem Verein aufgenommen werden.
  • Die Nennung zum Wettbewerb muss durchwegs durch einen Verein erfolgen. Der Sportler kann sich nicht selbst nennen.

Der Verein disponiert also, ob der Sportler zum Erlebnis eines Wettbewerbes kommt. Er bestimmt auch, ob der Sportler die Chance bekommt, seinen Marktwert zu steigern und die Klassifizierung zu verbessern. Der EuGH hat in einer Entscheidung für zulässig erklärt, dass ein Berufssportler für die Teilnahme an einem Wettbewerb durch den Verband genannt sein muss, so weit die Organisation des Wettbewerbes dies erfordert.

  • Er bestimmt, wer in die Mannschaft aufgenommen wird, und damit über die Chancen auf teilnahme-/aufstellungsabhängiges Einkommen/Prämien.
  • Er approbiert Sportanlagen, Geräte und Ausrüstung und bestimmt damit, welcher Produzent auf dem Markt bestehen kann.
  • Verschiedene Verbände haben Verwertungsrechte insbesondere das der TV-Übertragung an sich gezogen. Damit wird ein Anbietermonopol begründet. In Deutschland wurde der Globalvertrag als kartellrechtswidrig beurteilt.

Kontrahierungszwang

Daraus ergibt sich die Frage, inwieweit der Verband/Verein in diesen Bereichen frei entscheiden darf oder dem untergeordneten Verein und dem Sportler Möglichkeiten eröffnen muss.

Soweit nicht sportliche Gesichtspunkte zu beurteilen sind, sondern andere Interessen des Sportlers/untergeordneten Vereines auf dem Spiel stehen, hat der Verband/Verein diese zu bedenken, und eigene und dessen Interessen abzuwägen.

Dem Monopolisten ist ganz grundsätzlich verwehrt, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben.

Solches Interesse sind die wirtschaftlichen Interessen; beim Sportler die Chance, seinen Marktwert zu steigern, der wesentlich von seiner Bekanntheit durch öffentliche sportliche Auftritte und Wettkampferfolge abhängt.

Solches Interesse stellt die soziale Rolle des Sports und seine gesellschaftliche Wertigkeit dar; das Erlebnis an einem Wettkampf teilzunehmen; die Möglichkeit, seine Klassifizierung zu verbessern.

Solche Interessen Dritter können dermassen überwiegen, dass der Verband/Verein in seiner Entscheidung keinen Spielraum mehr hat, dass er auch gegen seinen Willen kontrahieren muss, z.B. ein Mitglied aufnehmen, einen Sportler zum Wettbewerb nennen, einen Wettbewerb ausrichten, einem Veranstalter das Ausrichten eines Wettbewerbes übertragen.

Sittenwidrigkeit

Seine Abhängigkeit vom Verband/Verein veranlasst den Sportler, Bedingungen zu akzeptieren und Erklärungen abzugeben, die er bei auch nur einigermassen gleicher Verhandlungsstärke nicht oder nicht so hinnehmen würde. Er ist daher an manche nicht gebunden bzw. kann sie anfechten.

Derartige Rechtswidrigkeit kann in einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegen.

Der Verzicht auf jeglichen Schadenersatz auch bei grobem Verschulden oder gar Vorsatz überschreitet die Dispositionsgrenzen des Haftpflichtrechtes.

Das Ausnutzen der Transferbestimmungen oder auch diese selbst sind unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen, soweit sich der abgebende Verein darauf stützt, um in unsachlicher Weise einen Wechsel zu behindern.

Unsachlich kann die Unterwerfung unter einen Sanktionskatalog z.B. von Strafen sein.