Haftungsfragen
Haftung des Veranstalters
Sowohl mit dem Sportler als auch mit dem Zuschauer tritt er in eine vertragliche Beziehung.
Er haftet für die Sicherheit der Sportanlage, insbesondere Absicherung von Gefahrenquellen und unüblichen Hindernissen auf der Rennstrecke. Dabei stellt die Rechtssprechung an ihn strenge Anforderungen. Die Abnahme durch das Kampfgericht reicht nicht. Auch die einschlägigen Richtlinien der Sportverbände sind nur Sorgfaltsmassstab und auch bei langjähriger Übung zu hinterfragen und auf Tauglichkeit zu prüfen. Die Erfahrungen anderer Veranstalter sind zu berücksichtigen. Überhaupt ist alles Notwendige und Zumutbare vorzukehren.
Dagegen schützt auch kaum eine Freizeichnung. Der OGH gesteht dem Sportler nämlich zu, dass er die Tragweite solcher Erklärungen nicht erkennen kann; und dass er nicht wirklich frei entscheidet, weil er auf die Teilnahmemöglichkeit angewiesen ist und nicht über beliebige Wahlmöglichkeiten verfügt.
Es empfiehlt sich trotzdem, eine Freizeichnung zu verlangen, wobei darin die Risken möglichst detailliert ausdrücklich angeführt sein sollten.
Das gleiche gilt im Verhältnis zum Zuschauer. Auch dieser hat Anspruch darauf, sich dabei nicht in Gefahr zu befinden; sei es durch "Querschläger" von Sportgeräten (Bälle, Schläger, Bekleidung), sei es durch herabfallende oder abbrechende Gebäudeteile.
Ebenso ist gegen randalierende Zuschauer und Sportler Schutz vorzusehen, insbesondere durch entsprechenden Ordnerdienst.
Dabei kann er sein Hausrecht ausüben.
Haftung der Sportler
Wenn ein Sportler einen anderen verletzt, gilt grundsätzlich das Gleiche wie sonst bei Körperverletzung.
Wesentlich höher liegt die Haftungsschwelle allerdings im Rahmen von Kampfsportarten.
Bei solchen ist ein Naheverhältnis der Sportler notwendig. Dies führt typischer Weise zu Gefährdungen und Verletzungen. So lange sich diese im üblichen Rahmen bewegen, sind sie nicht rechtswidrig; auch nicht bei einem typischen Regelverstoss, wie er immer wieder vorkommt. Daraus resultierende Verletzungen eines anderen begründen keine Schadenersatzpflicht. Wer einen solchen Sport betreibt, handelt auf eigene Gefahr. Die soziale Wertigkeit des Sportes ist ein anerkanntes Rechtsgut.
Schadenersatzrechtliche Haftung wird erst bei einem nicht mehr typischen Regelverstoss ausgelöst.
Dabei hat die Rechtssprechung die Schwelle recht hoch gelegt. Es besteht also kein Haftungsrisiko, so lange sich der Sportler "ordentlich", wenn auch etwas regelwidrig agiert.
Die Sportregel-Sanktion auf ein Fehlverhalten sollte allerdings ein Kriterium sein. Ein Foul im Fussballspiel, das mit "Rot" zu ahnden ist, muss schon deshalb als gefährlich eingestuft werden. Und damit ist es auch bei recht häufigem Vorkommen auch haftungsrechtlich nicht mehr als (noch) rechtens akzeptabel.