Handelsvertreterrecht

Entgegen der deutschen Rechtslage war das österreichische Handelsvertreterrecht bereits seit 1921 in einem separaten Gesetz geregelt. Dieses Handelsvertretergesetz aus dem Jahr 1921 wurde auf der Basis einer vorliegenden EU-Richtlinie nachhaltig geändert, und kam es daher zu dem derzeit geltenden Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993).

Das Gesetz enthält teilweise zwingende Regelungen, die durch einen Vertrag nicht zu Lasten des Handelsvertreters abgeändert werden können, zum Teil dispositive Regelungen, die durch einen Vertrag geändert werden können.

Wesentliche Positionen jedes Handelsvertretervertrages sind:

  • Gebietsregelung, Kundenregelung - mit allfälligem Gebietsschutz bzw. Kundenschutz.
  • Gegenstand des Vertrages - Produktpalette udglm.
  • Honorierung: Provisionen, sonstige Vergütungen
  • bei Gebietsschutz: Provisionen für alle Geschäfte aus dem Gebiet, bzw. bei Kundenschutz: Provisionen für alle Geschäfte mit Kunden - dies unabhängig davon, ob der Handelsvertreter die Geschäfte abgeschlossen/vermittelt hat oder nicht.
  • Konkrete Provisionsregelungen: Höhe, Zeitpunkt der Entstehung, Zeitpunkt der Fälligkeit.
  • Pflichten des Unternehmers: Unterstützung, Werbemittel, Musterkollektion, Rechnungslegung, detaillierte Abrechnung der Provisionen, Information über abgewickelte Geschäfte, udglm.
  • Pflichten des Handelsvertreters: Reisepflicht, Pflicht zur Marktbearbeitung und - beobachtung, vorgegebene Abschlusszahlen, regelmässiges Berichtswesen, Konkurrenzregelung (während dem aufrechten Vertrag) - eine Konkurrenzregelung nach dem Vertrag ist nach österr. Recht zwingend ausgeschlossen.

Weitere wichtige Punkte des Handelsvertretervertrages

  • Gerichtsstand: sofern kein Gerichtsstand vereinbart ist, richtet sich dieser nach dem Sitz des Beklagten; ist ein österreichischer Vertreter für ein deutsches Unternehmen tätig, muss der Vertreter ohne Gerichtsstandsvereinbarung beim Gericht des Sitzes des Unternehmers klagen.
  • Rechtswahl: Wesentlich ist auch die Rechtswahl; wird keine Rechtswahl getroffen, gilt (üblicherweise) das Recht des Gebietes, in dem der Vertreter tätig ist. Bei Verträgen, die ausländische Unternehmer österreichischen Vertretern vorlegen, wird häufig ausländisches Recht vereinbart; derartige Vereinbarungen sind möglich, haben aber massive Konsequenzen; es gibt Gebiete (z.B. Slowenien), in denen u.a. ein Ausgleichsanspruch nicht zusteht. Besondere Regelungen bestehen z.B. in Frankreich oder in Italien.

Sonstige Aspekte

Wesentlicher Faktor bei jeder Beendigung des Vertrages ist der Ausgleichsanspruch; dieser entspricht im Arbeitsrecht der Abfertigung, hat aber die Funktion der Abgeltung von entgangenen Provisionen für solche Kunden, die der Vertreter dem Unternehmer zugeführt hat (oder deren Geschäftsbeziehung der Vertreter wesentlich erweitert hat); dieser Kunde verbleibt dem Unternehmer, der Unternehmer hat weiterhin Vorteile aus weiteren Geschäften mit diesen Kunden, wobei der Vertreter aber keine Provisionen mehr bezieht, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Dieser Nachteil wird durch den Ausgleich ausgeglichen bzw. abgegolten; die Berechnung ist relativ aufwendig (mit Berücksichtigung von generellen Vergütungen, Provisionen von Neukunden und intensivierten Altkunden, Abwanderungsquote und Abzinsung.

Muster und Downloads

Muster-Dienstverträge für Handelsvertreter können Sie hier herunterladen.